§ 57 Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
- 1.
- 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 2.
- 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
- 1.
- gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten,
- 2.
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft,
- 3.
- Landgang nach § 35 und
- 4.
- Ausgleichsfreizeiten nach § 52.