SeeArbG
Seearbeitsgesetz
- Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord
§ 91 Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die zuständige Stelle.
- SeeArbG
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
- Unterabschnitt 1: Mindestalter
- Unterabschnitt 2: Seediensttauglichkeit
- Unterabschnitt 3: Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
- Unterabschnitt 4: Arbeitsvermittlung
- Abschnitt 3: Beschäftigungsbedingungen
- Unterabschnitt 1: Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
- Unterabschnitt 2: Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
- Unterabschnitt 3: Heuer
- Unterabschnitt 4: Arbeitszeiten und Ruhezeiten
- Unterabschnitt 5: Urlaub
- Unterabschnitt 6: Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
- Unterabschnitt 7: Heimschaffung und Imstichlassen
- Unterabschnitt 8: Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
- Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord
- Abschnitt 5: Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
- Unterabschnitt 1: Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- Unterabschnitt 2: Verpflegung einschließlich Bedienung
- Abschnitt 6: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
- Unterabschnitt 1: Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
- Unterabschnitt 2: Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
- Unterabschnitt 3: Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
- Unterabschnitt 4: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Unterabschnitt 5: Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
- Abschnitt 7: Ordnung an Bord und Beschwerderecht
- Unterabschnitt 1: Einhaltung der Ordnung an Bord
- Unterabschnitt 2: Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
- Abschnitt 8: Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
- Unterabschnitt 1: Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
- Unterabschnitt 2: Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
- Unterabschnitt 3: Fischereiarbeitszeugnis
- Unterabschnitt 4: Nicht zeugnispflichtige Schiffe
- Unterabschnitt 5: Anerkannte Organisationen
- Unterabschnitt 6: Rechtsverordnungen
- Abschnitt 9: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
- Unterabschnitt 1: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
- Unterabschnitt 2: Hafenstaatkontrolle
- Unterabschnitt 3: Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
- Abschnitt 10: Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
- Abschnitt 11: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Schlussvorschriften
- Unterabschnitt 1: Anwendung auf Selbständige
- Unterabschnitt 2: Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
- Unterabschnitt 3: Übergangsregelungen