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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 9: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
    • Unterabschnitt 1: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge

§ 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge

(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.

(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.