SeeArbG
Seearbeitsgesetz
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
- Unterabschnitt 3: Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inhaber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigungen ist. ²Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Besatzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord erhalten.