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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 6: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    • Unterabschnitt 5: Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land

(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.

(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören

1.
Versammlungs- und Freizeiträume,
2.
Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe,
3.
Bildungseinrichtungen und
4.
Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat.

(3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. ²Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. ³Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1 Million Euro aus Mitteln des Bundes. ²Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. ³Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.