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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord

§ 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord

Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besatzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchführen, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt. ²Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis begründet. ³Die Vorschriften des § 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages und die Verbundausbildung sind entsprechend anzuwenden.