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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 6: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    • Unterabschnitt 4: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 115 Schiffssicherheitsausschuss

(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. ²Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1.
dem Kapitän,
2.
einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
3.
dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. ²Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.