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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord

§ 86 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. ²Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen. ³Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.