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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 12: Schlussvorschriften
    • Unterabschnitt 3: Übergangsregelungen

§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen

Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.