freiRecht
SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 3: Beschäftigungsbedingungen
    • Unterabschnitt 5: Urlaub

§ 60 Reisekosten

Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder bestimmten Ort. ²Hinsichtlich des Umfangs der Reisekosten gilt § 31 entsprechend.