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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 12: Schlussvorschriften
    • Unterabschnitt 3: Übergangsregelungen

§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen

Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.