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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
    • Unterabschnitt 2: Seediensttauglichkeit

§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit

Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. ²Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. ³Ein Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses seediensttauglich ist.