SeeArbG
Seearbeitsgesetz
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
- Unterabschnitt 2: Seediensttauglichkeit
§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. ²Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. ³Ein Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses seediensttauglich ist.