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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 3: Beschäftigungsbedingungen
    • Unterabschnitt 7: Heimschaffung und Imstichlassen

§ 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung

Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76 nicht und befriedigt im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der Versicherer oder der Sicherungsgeber das Besatzungsmitglied nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. ²Sie sind vom Reeder zu erstatten. ³Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber gehen insoweit auf sie über.