IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.