freiRecht
IRG

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
    • Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.