IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Neunter Teil: Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Abschnitt 1: Freiheitsentziehende Sanktionen
- Unterabschnitt 2: Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. ²Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. ³Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.