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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 78 Vorrang des Achten Teils

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.