Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. ²§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.