IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Zwölfter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.