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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Neunter Teil: Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 4: Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
      • Unterabschnitt 1: Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat. ²Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.

(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. ²Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. ³Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.