freiRecht
IRG

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zwölfter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.