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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zehnter Teil: Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 2: Europäische Ermittlungsanordnung

§ 91d Unterlagen

(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das

1.
von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder
2.
von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.

(2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. ²Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. ²Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.