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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 2: Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.