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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zehnter Teil: Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 3: Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. ²Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.