IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Zehnter Teil: Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Abschnitt 3: Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. ²Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.