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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland

§ 18 Fahndungsmaßnahmen

Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. ²Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. ³Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.