IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland
§ 18 Fahndungsmaßnahmen
Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. ²Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. ³Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. ⁴Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.