Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates
beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. ²Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. ²Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. ³Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. ²Satz 1 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. ³Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
(5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. ²Soweit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. ²Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. ³§ 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält