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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Neunter Teil: Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 4: Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
      • Unterabschnitt 2: Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren

(1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. ²Sie kann die Vollstreckung und Überwachung fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung absieht.

(2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person für die Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden, umgewandelt oder nachträglich geändert, so wandelt das zuständige Gericht die Auflagen und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1 um. ²Zuständig ist das Gericht, das für die nach § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58 des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.

(3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses Höchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit fünf Jahre überschreitet. ²War nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre beträgt. ³Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden angerechnet.