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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
    • Abschnitt 2: Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

§ 77c Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.