IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. ²§ 74 Abs. 1 gilt entsprechend.