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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland

§ 20 Bekanntgabe

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. ²Der Verfolgte erhält eine Abschrift.