freiRecht
IRG

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland

§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. ²Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. ³Der Verfolgte erhält eine Abschrift.