IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Zweiter Teil: Auslieferung an das Ausland
§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. ²Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. ³Der Verfolgte erhält eine Abschrift.