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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Neunter Teil: Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 2: Geldsanktionen
      • Unterabschnitt 2: Eingehende Ersuchen

§ 87e Rechtsbeistand

Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.