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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 3: Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83g Beförderung auf dem Luftweg

§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.