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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Vierter Teil: Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse

§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.

(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.