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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
    • Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 75 Kosten

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.