IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Vierter Teil: Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 57a Kosten der Vollstreckung
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. ²Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. ³Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.