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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Vierter Teil: Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse

§ 57a Kosten der Vollstreckung

Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. ²Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. ³Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.