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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 2: Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83e Vernehmung des Verfolgten

(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.