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IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
    • Abschnitt 2: Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.