freiRecht
IRG

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • Achter Teil: Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    • Abschnitt 4: Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen

Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. ²Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. ³Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.