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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

  • Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
    • Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. ²Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.