freiRecht
Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

  • Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
    • Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen

§ 156 Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.