Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.
- Bewertungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- § 17 Geltungsbereich
- § 18 Vermögensarten
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- a) Begriff und Bewertung
- b) Verfahren
- 1. Ertragswertverfahren
- 2. Sachwertverfahren
- IV. Sondervorschriften
- D. Betriebsvermögen
- Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen
- Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- B. Grundvermögen
- C. Betriebsvermögen
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- C. Grundvermögen
- I. Unbebaute Grundstücke
- II. Bebaute Grundstücke
- Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
- Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besonderer Teil
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- Dritter Teil: Schlussbestimmungen
- Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Ermächtigungen