Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- C. Grundvermögen
- V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. ²Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
- Bewertungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- § 17 Geltungsbereich
- § 18 Vermögensarten
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- a) Begriff und Bewertung
- b) Verfahren
- 1. Ertragswertverfahren
- 2. Sachwertverfahren
- IV. Sondervorschriften
- D. Betriebsvermögen
- Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen
- Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- B. Grundvermögen
- C. Betriebsvermögen
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- C. Grundvermögen
- I. Unbebaute Grundstücke
- II. Bebaute Grundstücke
- Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
- Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besonderer Teil
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- Dritter Teil: Schlussbestimmungen
- Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Ermächtigungen