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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

  • Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
    • Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
      • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
        • I. Allgemeines

§ 42 Nebenbetriebe

(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.