Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. ²Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
- Bewertungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- § 17 Geltungsbereich
- § 18 Vermögensarten
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- a) Begriff und Bewertung
- b) Verfahren
- 1. Ertragswertverfahren
- 2. Sachwertverfahren
- IV. Sondervorschriften
- D. Betriebsvermögen
- Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen
- Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- B. Grundvermögen
- C. Betriebsvermögen
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- C. Grundvermögen
- I. Unbebaute Grundstücke
- II. Bebaute Grundstücke
- Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
- Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besonderer Teil
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
- c) Weinbauliche Nutzung
- d) Gärtnerische Nutzung
- e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- Dritter Teil: Schlussbestimmungen
- Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Besondere Vorschriften
- a) Landwirtschaftliche Nutzung
- b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- II. Unbebaute Grundstücke
- III. Bebaute Grundstücke
- IV. Sonderfälle
- V. Ermächtigungen