Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.