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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten fĂŒr alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 2 Wirtschaftliche Einheit

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist fĂŒr sich zu bewerten. ²Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. ³Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. ⁎Die örtliche Gewohnheit, die tatsĂ€chliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen WirtschaftsgĂŒter sind zu berĂŒcksichtigen.

(2) Mehrere WirtschaftsgĂŒter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben EigentĂŒmer gehören.

(3) Die Vorschriften der AbsĂ€tze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen WirtschaftsgĂŒter vorgeschrieben ist.

§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. ²Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbstĂ€ndig steuerpflichtig ist.

§ 3a (weggefallen)

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

WirtschaftsgĂŒter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhĂ€ngt, werden erst berĂŒcksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5 Auflösend bedingter Erwerb

(1) WirtschaftsgĂŒter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. ²Die Vorschriften ĂŒber die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberĂŒhrt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsĂ€chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. ²Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhĂ€ngt, werden nicht berĂŒcksichtigt.

(2) FĂŒr den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7 Auflösend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhĂ€ngt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen GeschĂ€ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer VerĂ€ußerung zu erzielen wĂ€re. ²Dabei sind alle UmstĂ€nde, die den Preis beeinflussen, zu berĂŒcksichtigen. ³Ungewöhnliche oder persönliche VerhĂ€ltnisse sind nicht zu berĂŒcksichtigen.

(3) Als persönliche VerhĂ€ltnisse sind auch VerfĂŒgungsbeschrĂ€nkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines RechtsvorgĂ€ngers begrĂŒndet sind. ²Das gilt insbesondere fĂŒr VerfĂŒgungsbeschrĂ€nkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

§ 10 Begriff des Teilwerts

WirtschaftsgĂŒter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. ²Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises fĂŒr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wĂŒrde. ³Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortfĂŒhrt.

§ 11 Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag fĂŒr sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. ²Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. ³Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. ²LĂ€sst sich der gemeine Wert nicht aus VerkĂ€ufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurĂŒckliegen, so ist er unter BerĂŒcksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen GeschĂ€ftsverkehr fĂŒr nichtsteuerliche Zwecke ĂŒblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen wĂŒrde. ³Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden WirtschaftsgĂŒter und sonstigen aktiven AnsĂ€tze abzĂŒglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen AbzĂŒge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. ⁎Die §§ 199 bis 203 sind zu berĂŒcksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer UmstĂ€nde (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) fĂŒr die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem RĂŒcknahmepreis anzusetzen.

§ 12 Kapitalforderungen und Schulden

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere UmstĂ€nde einen höheren oder geringeren Wert begrĂŒnden. ²Liegen die besonderen UmstĂ€nde in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jĂ€hrlich vorschĂŒssigen und jĂ€hrlich nachschĂŒssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betrĂ€gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fĂ€llig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter BerĂŒcksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. ²Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fĂ€llige AnsprĂŒche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem RĂŒckkaufswert bewertet. ²RĂŒckkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des VertragsverhĂ€ltnisses zu erstatten hat. ³Die Berechnung des Werts, insbesondere die BerĂŒcksichtigung von ausgeschĂŒtteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschrĂ€nkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. ²Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht ĂŒberschritten werden.

(2) ImmerwĂ€hrende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. ²Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestĂŒtzt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschĂŒssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 14 LebenslÀngliche Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von lebenslĂ€nglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der SĂ€tze 2 bis 4 anzusetzen. ²Die VervielfĂ€ltiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. ³Der Kapitalwert ist unter BerĂŒcksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert fĂŒr jĂ€hrlich vorschĂŒssige und jĂ€hrlich nachschĂŒssige Zahlungsweise zu berechnen. ⁎Das Bundesministerium der Finanzen stellt die VervielfĂ€ltiger fĂŒr den Kapitalwert einer lebenslĂ€nglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. ²Â§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) HĂ€ngt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, fĂŒr die sich der höchste VervielfĂ€ltiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, fĂŒr die sich der niedrigste VervielfĂ€ltiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. ²Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestĂŒtzt werden, daß mit einer kĂŒrzeren oder lĂ€ngeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschĂŒssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

(1) Der einjĂ€hrige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige SachbezĂŒge), sind mit den ĂŒblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der fĂŒr das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

§ 17 Geltungsbereich

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten fĂŒr die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusĂ€tzlich fĂŒr die Gewerbesteuer.

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. ²Â§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 18 Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) Einheitswerte werden fĂŒr inlĂ€ndischen Grundbesitz, und zwar fĂŒr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), fĂŒr GrundstĂŒcke (§§ 68 und 70) und fĂŒr BetriebsgrundstĂŒcke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
ĂŒber die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei GrundstĂŒcken auch ĂŒber die GrundstĂŒcksart (§§ 72, 74 und 75) oder die GrundstĂŒckshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung zur Änderung der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
ĂŒber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten ĂŒber die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts

Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. ²Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht fĂŒr Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der ĂŒbrigen LĂ€nder trifft.

§ 21 Hauptfeststellung

(1) Die Einheitswerte werden in ZeitabstĂ€nden von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die VerhĂ€ltnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. ²Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 ĂŒber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberĂŒhrt.

§ 22 Fortschreibungen

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich fĂŒr den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Ăœber die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. ²Â§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. ³Dies gilt jedoch nur fĂŒr die Feststellungszeitpunkte, die vor der VerkĂŒndung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen fĂŒr sie vorliegen. ²Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die VerhĂ€ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. ³Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frĂŒhestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
⁎Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 ĂŒber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberĂŒhrt.

§ 23 Nachfeststellung

(1) FĂŒr wirtschaftliche Einheiten, fĂŒr die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachtrĂ€glich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)

1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.

(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die VerhĂ€ltnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. ²Nachfeststellungszeitpunkt ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. ³Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 ĂŒber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberĂŒhrt.

§ 24 Aufhebung des Einheitswerts

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß

1.
die wirtschaftliche Einheit wegfÀllt;
2.
der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von BefreiungsgrĂŒnden der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden

Bescheide ĂŒber Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. ²Sie sind zu Ă€ndern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung fĂŒhren.

§ 25 Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der VerhĂ€ltnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung fĂŒr eine spĂ€teren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, fĂŒr den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. ²Â§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberĂŒhrt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern

Die Zurechnung mehrerer WirtschaftsgĂŒter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die WirtschaftsgĂŒter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.

§ 27 WertverhÀltnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte fĂŒr Grundbesitz sind die WertverhĂ€ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

§ 28 ErklÀrungspflicht

(1) ErklĂ€rungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.

(2) Die ErklĂ€rungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der LĂ€nder bestimmt. ²Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. ³Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer ErklĂ€rung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(3) ErklĂ€rungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. ²Er hat die SteuererklĂ€rung eigenhĂ€ndig zu unterschreiben.

§ 29 AuskĂŒnfte, Erhebungen und Mitteilungen

(1) Die EigentĂŒmer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie fĂŒr die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. ²Bei dieser ErklĂ€rung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur DurchfĂŒhrung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen ĂŒber die Bewertungsgrundlagen anstellen. ²Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrĂ€nkt.

(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zustĂ€ndigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer AufgabenerfĂŒllung bekannt geworden sind und die fĂŒr die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, fĂŒr die Feststellung von Grundbesitzwerten oder fĂŒr die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen UmstĂ€nde, die fĂŒr die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. ²Den Behörden stehen die Stellen gleich, die fĂŒr die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zustĂ€ndig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes fĂŒr das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.

(4) Die GrundbuchĂ€mter teilen den fĂŒr die Feststellung des Einheitswerts zustĂ€ndigen Finanzbehörden fĂŒr die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit

1.
die Eintragung eines neuen EigentĂŒmers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschĂ€ftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen EigentĂŒmers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht fĂŒr die FĂ€lle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.
die Eintragung der BegrĂŒndung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.
die Eintragung der BegrĂŒndung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
²In den FĂ€llen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. ³Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. ⁎Die Mitteilungen können der Finanzbehörde ĂŒber die fĂŒr die FĂŒhrung des Liegenschaftskatasters zustĂ€ndige Behörde oder ĂŒber eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der GrundstĂŒcke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) fĂŒhrt, zugeleitet werden.

(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. ²Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden UmstĂ€nde aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

§ 30 Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. ²Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

§ 31 Bewertung von auslÀndischem Sachvermögen

(1) FĂŒr die Bewertung des auslĂ€ndischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). ²Nach diesen Vorschriften sind auch die auslĂ€ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

(2) Bei der Bewertung von auslĂ€ndischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berĂŒcksichtigen. ²Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

§ 32 Bewertung von inlÀndischem Sachvermögen

FĂŒr die Bewertung des inlĂ€ndischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inlĂ€ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle WirtschaftsgĂŒter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. ²Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den WirtschaftsgĂŒtern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und WirtschaftsgebĂ€ude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten FortfĂŒhrung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, GeschÀftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
ĂŒber den normalen Bestand hinausgehende BestĂ€nde (ÜberbestĂ€nde) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
TierbestĂ€nde oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhĂ€ngenden WirtschaftsgĂŒter (z. B. GebĂ€ude und abgrenzbare GebĂ€udeteile mit den dazugehörenden FlĂ€chen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berĂŒhrt.

§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
den Wirtschaftsteil,
2.
den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gÀrtnerische Nutzung,
e)
die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

2.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden WirtschaftsgĂŒter:
a)
Abbauland (§ 43),
b)
Geringstland (§ 44),
c)
Unland (§ 45);

3.
die Nebenbetriebe (§ 42).

(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die GebĂ€ude und GebĂ€udeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

(4) In den Betrieb sind auch dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens nicht gehörende GebĂ€ude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.

(5) Ein Anteil des EigentĂŒmers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.

(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bĂŒrgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die WirtschaftsgĂŒter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhĂ€ngenden WirtschaftsgĂŒter.

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch StĂŒcklĂ€ndereien. ²StĂŒcklĂ€ndereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen, bei denen die WirtschaftsgebĂ€ude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von WirtschaftsgĂŒtern nicht dem EigentĂŒmer des Grund und Boden gehören.

§ 35 Bewertungsstichtag

(1) FĂŒr die GrĂ¶ĂŸe des Betriebs sowie fĂŒr den Umfang und den Zustand der GebĂ€ude und der stehenden Betriebsmittel sind die VerhĂ€ltnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) FĂŒr die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 36 BewertungsgrundsÀtze

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 fĂŒr den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der ErtragsfĂ€higkeit auszugehen. ²ErtragsfĂ€higkeit ist der bei ordnungsmĂ€ĂŸiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden ArbeitskrĂ€ften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. ³Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der ErtragsfĂ€higkeit sind die Ertragsbedingungen zu berĂŒcksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. ²Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgefĂŒhrt werden, so ist der Ertragswert nach der ErtragsfĂ€higkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

§ 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen

(1) Die Unterschiede der ErtragsfĂ€higkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrĂŒckt, die dem VerhĂ€ltnis der ReinertrĂ€ge entsprechen (Vergleichszahlen).

(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen

1.
die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse fĂŒr:
a)
die natĂŒrlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, GelĂ€ndegestaltung, klimatische VerhĂ€ltnisse,
b)
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)
innere Verkehrslage (Lage fĂŒr die Bewirtschaftung der BetriebsflĂ€che),
bb)
Ă€ußere Verkehrslage (insbesondere Lage fĂŒr die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)
BetriebsgrĂ¶ĂŸe;


2.
die in der Gegend als regelmĂ€ĂŸig anzusehenden VerhĂ€ltnisse fĂŒr die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.

(3) Bei StĂŒcklĂ€ndereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmĂ€ĂŸigen VerhĂ€ltnissen der Gegend anzusetzen.

§ 39 BewertungsstĂŒtzpunkte

(1) Zur Sicherung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendĂŒblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (HauptbewertungsstĂŒtzpunkte). ²Die Vergleichszahlen der HauptbewertungsstĂŒtzpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. ³Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den ĂŒbrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der HauptbewertungsstĂŒtzpunkte ermittelt. ⁎§ 55 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Die HauptbewertungsstĂŒtzpunkte können durch Landes-BewertungsstĂŒtzpunkte und Orts-BewertungsstĂŒtzpunkte als Bewertungsbeispiele ergĂ€nzt werden. ²Die Vergleichszahlen der Landes-BewertungsstĂŒtzpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-BewertungsstĂŒtzpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. ³Die Vergleichszahlen der Landes-BewertungsstĂŒtzpunkte und Orts-BewertungsstĂŒtzpunkte können bekanntgegeben werden.

(3) Zugepachtete FlĂ€chen, die zusammen mit einem BewertungsstĂŒtzpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berĂŒcksichtigt werden. ²Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als BewertungsstĂŒtzpunkt dient, sind zugepachtete FlĂ€chen nicht zu berĂŒcksichtigen (§ 2 Abs. 2).

§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird fĂŒr die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gĂ€rtnerische Nutzung oder fĂŒr deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. ²Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert fĂŒr die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). ³Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) FĂŒr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
Hopfen254,00 DM
Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gÀrtnerischen Nutzungsteilen
GemĂŒse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM
Obstbau72,00 DM
Baumschulen221,40 DM.

(3) Die HofflĂ€che und die GebĂ€udeflĂ€che des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. ²HausgĂ€rten bis zur GrĂ¶ĂŸe von 10 Ar sind zur Hof- und GebĂ€udeflĂ€che zu rechnen. ³Wirtschaftswege, Hecken, GrĂ€ben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch fĂŒr WasserflĂ€chen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von BewertungsstĂŒtzpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur BerĂŒcksichtigung der rĂŒcklĂ€ufigen ReinertrĂ€ge sind die nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte fĂŒr Hopfen um 80 Prozent, fĂŒr Spargel um 50 Prozent und fĂŒr Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

§ 41 AbschlÀge und ZuschlÀge

(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,

1.
soweit die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmĂ€ĂŸigen VerhĂ€ltnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
2.
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fĂŒnften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.

(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der ErtragsfĂ€higkeit zu bemessen.

(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsĂ€chlichen Tierbestands von den unterstellten regelmĂ€ĂŸigen VerhĂ€ltnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.

(3) Bei StĂŒcklĂ€ndereien sind weder AbschlĂ€ge fĂŒr fehlende Betriebsmittel beim EigentĂŒmer des Grund und Bodens noch ZuschlĂ€ge fĂŒr Überbestand an diesen WirtschaftsgĂŒtern bei deren EigentĂŒmern zu machen.

§ 42 Nebenbetriebe

(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstĂ€ndigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 43 Abbauland

(1) Zum Abbauland gehören die BetriebsflĂ€chen, die durch Abbau der Bodensubstanz ĂŒberwiegend fĂŒr den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, SteinbrĂŒche, Torfstiche und dergleichen).

(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 44 Geringstland

(1) Zum Geringstland gehören die BetriebsflĂ€chen geringster ErtragsfĂ€higkeit, fĂŒr die nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.

§ 45 Unland

(1) Zum Unland gehören die BetriebsflĂ€chen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(2) Unland wird nicht bewertet.

§ 46 Wirtschaftswert

Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den AbschlĂ€gen und ZuschlĂ€gen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden WirtschaftsgĂŒter wird der Wert fĂŒr den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. FĂŒr seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

§ 47 Wohnungswert

Der Wert fĂŒr den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen fĂŒr die Bewertung der MietwohngrundstĂŒcke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. ²Bei der SchĂ€tzung der ĂŒblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile im Betrieb ergeben, zu berĂŒcksichtigen. ³Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.

§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts

Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.

§ 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter FlÀchen

Werden BetriebsflĂ€chen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den EigentĂŒmer bewirtschaftet, so ist
1.
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
2.
bei den gĂ€rtnerischen Nutzungsteilen GemĂŒse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
3.
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem fĂŒr landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des EigentĂŒmers nicht zu berĂŒcksichtigen und fĂŒr den Nutzungsberechtigten als selbstĂ€ndiger Einheitswert festzustellen.
²Ist ein Einheitswert fĂŒr land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. ³Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht, wenn der EigentĂŒmer die FlĂ€chen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.

§ 49 (weggefallen)

II. Besondere Vorschriften

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 50 Ertragsbedingungen

(1) Bei der Beurteilung der natĂŒrlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der BodenschĂ€tzung nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz auszugehen. ²Dies gilt auch fĂŒr das BodenartenverhĂ€ltnis.

(2) Ist durch die natĂŒrlichen VerhĂ€ltnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmĂ€ĂŸige KulturartenverhĂ€ltnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsĂ€chliche KulturartenverhĂ€ltnis maßgebend.

§ 51 TierbestÀnde

(1) (weggefallen)

(1a) FĂŒr Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören TierbestĂ€nde in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

fĂŒr die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und fĂŒr die weitere FlĂ€che
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen erzeugt oder gehalten werden. ²Die TierbestĂ€nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. ³Diese Zuordnung der TierbestĂ€nde steht einer Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Ăœbersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht ĂŒberschreiten. ²ZunĂ€chst sind mehr flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands und danach weniger flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ³Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ⁎Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart fĂŒr sich

1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh,
4.
das ĂŒbrige Nutzvieh.
²Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere ĂŒberwiegend zum Verkauf bestimmt sind. ³Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es ĂŒberwiegend dient.

(4) Der UmrechnungsschlĂŒssel fĂŒr TierbestĂ€nde in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flĂ€chenabhĂ€ngigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. ²FĂŒr die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der UmrechnungsschlĂŒssel fĂŒr TierbestĂ€nde in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flĂ€chenabhĂ€ngigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.

(5) Die AbsĂ€tze 1a bis 4 gelten nicht fĂŒr Pelztiere. ²Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel ĂŒberwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen gewonnen sind.

§ 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn

1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der VerhÀltnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ĂŒber die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)
die sich nach § 51 Abs. 1a fĂŒr sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein ĂŒbertragen haben;

2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig ĂŒberschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen ergibt;

3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der ProduktionsstÀtte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
²Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu fĂŒhrende Verzeichnisse nachzuweisen.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen betreiben.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie FlĂ€chen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein ĂŒbertragen haben.

(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d ĂŒbertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.

(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 52 Sonderkulturen

Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.

b) Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 53 Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jĂ€hrlichen Nutzungssatz nicht ĂŒbersteigt; bei Betrieben, die nicht jĂ€hrlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jĂ€hrlichen Nutzungssatzes ein den BetriebsverhĂ€ltnissen entsprechender mehrjĂ€hriger Nutzungssatz.

§ 54 Bewertungsstichtag

Abweichend von § 35 Abs. 1 sind fĂŒr den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die VerhĂ€ltnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.

(2) Die ErtragsfĂ€higkeit des Hochwaldes wird vorweg fĂŒr Nachhaltsbetriebe mit regelmĂ€ĂŸigem Alters- oder VorratsklassenverhĂ€ltnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrĂŒckt.

(3) Normalwert ist der fĂŒr eine Holzart unter BerĂŒcksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmĂ€ĂŸigem Alters- oder VorratsklassenverhĂ€ltnis. ²Die Normalwerte werden fĂŒr Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. ³Der Normalwert betrĂ€gt fĂŒr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).

(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch ProzentsĂ€tze ausgedrĂŒckt. ²FĂŒr jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem VerhĂ€ltnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmĂ€ĂŸigem Alters- oder VorratsklassenverhĂ€ltnis. ³Die ProzentsĂ€tze werden einheitlich fĂŒr alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. ⁎Sie betragen fĂŒr die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.

(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird fĂŒr die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. ²Dabei werden die ProzentsĂ€tze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.

(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse betrĂ€gt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.

(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.

(8) Zur Förderung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) fĂŒr den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendĂŒblichen Ertragsbedingungen (HauptbewertungsstĂŒtzpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(9) Zur BerĂŒcksichtigung der rĂŒcklĂ€ufigen ReinertrĂ€ge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die AbsĂ€tze 6 und 7 bleiben unberĂŒhrt.

c) Weinbauliche Nutzung

§ 56 Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zĂ€hlen die VorrĂ€te an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. ²FĂŒr die WeinvorrĂ€te aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefĂŒllt sind.

(2) FĂŒr Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zĂ€hlen bei ausbauenden Betrieben die VorrĂ€te an Weinen aus den Ernten der letzten fĂŒnf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. ²Diese Zuordnung der WeinvorrĂ€te steht einer Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) AbschlĂ€ge fĂŒr Unterbestand an WeinvorrĂ€ten sind nicht zu machen.

§ 57 BewertungsstĂŒtzpunkte

Als BewertungsstĂŒtzpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.

§ 58 Innere Verkehrslage

Bei der BerĂŒcksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmĂ€ĂŸigen VerhĂ€ltnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.

d) GĂ€rtnerische Nutzung

§ 59 Bewertungsstichtag

(1) Die durch Anbau von BaumschulgewĂ€chsen genutzte BetriebsflĂ€che wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den VerhĂ€ltnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

(2) Die durch Anbau von GemĂŒse, Blumen und Zierpflanzen genutzte BetriebsflĂ€che wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den VerhĂ€ltnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 60 Ertragsbedingungen

(1) Bei der Beurteilung der natĂŒrlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der BodenschĂ€tzung nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz auszugehen.

(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der ĂŒberdachten AnbauflĂ€chen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse des Betriebs zugrunde zu legen.

§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens

Das vergleichende Verfahren ist auf GemĂŒse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht fĂŒr Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die WanderschÀferei,
6.
die Saatzucht.

(2) FĂŒr die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.

III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

§ 63 Bewertungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. ²Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen fĂŒr GemĂŒse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, fĂŒr Obstbau und fĂŒr Baumschulen.

(3) (weggefallen)

§ 64 Mitglieder

(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an

1.
in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a)
ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b)
ein Beamter des Bundesministeriums fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft;

2.
in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
3.
in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4.
in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen fĂŒr jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.

(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft berufen. ²Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder zurĂŒckgenommen werden. ³Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. ⁎Die Mitglieder mĂŒssen sachkundig sein.

(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne RĂŒcksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. ²Sie dĂŒrfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die VerhĂ€ltnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer TĂ€tigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. ³Sie werden bei Beginn ihrer TĂ€tigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfĂŒllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. ⁔Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften ĂŒber das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.

§ 65 Aufgaben

Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, VorschlÀge zu machen
1.
fĂŒr die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2.
fĂŒr die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der HauptbewertungsstĂŒtzpunkte,
3.
fĂŒr die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung fĂŒr Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

§ 66 GeschĂ€ftsfĂŒhrung

(1) Der Vorsitzende fĂŒhrt die GeschĂ€fte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann eine GeschĂ€ftsordnung fĂŒr den Bewertungsbeirat erlassen.

(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfĂ€hig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. ²Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. ²Er hat bei DurchfĂŒhrung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den FinanzĂ€mtern nach der Abgabenordnung zustehen.

(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. ²Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen SachverstĂ€ndige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 67 Gutachterausschuß

(1) Zur Förderung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den LĂ€ndern, insbesondere durch Bewertung von Landes-BewertungsstĂŒtzpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. ²Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. ³Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.

(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses ĂŒbernimmt auch die Befugnisse des LandesschĂ€tzungsbeirats nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz.

(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an

1.
der OberfinanzprÀsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
2.
ein von der fĂŒr die Land- und Forstwirtschaft zustĂ€ndigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
3.
fĂŒnf sachkundige Mitglieder, die durch die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der fĂŒr die Land- und Forstwirtschaft zustĂ€ndigen obersten Landesbehörde berufen werden. ²Die Berufung kann zurĂŒckgenommen werden. ³Â§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. ⁎Die Landesregierungen werden ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung die zustĂ€ndigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. ⁔Sie können diese ErmĂ€chtigung auf oberste Landesbehörden ĂŒbertragen.

(4) Der Vorsitzende fĂŒhrt die GeschĂ€fte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. ²Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. ³FĂŒr die BeschlußfĂ€higkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 68 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die GebÀude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um BetriebsgrundstĂŒcke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
BodenschÀtze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
²Einzubeziehen sind jedoch die VerstĂ€rkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden StĂŒtzen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen UmstĂ€nden anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land fĂŒr Verkehrszwecke, dienen werden.

(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende FlĂ€chen, die von einer Stelle aus ordnungsgemĂ€ĂŸ nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spĂ€testens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

(3) FlĂ€chen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefĂŒhrt ist. ²Satz 1 gilt nicht fĂŒr die Hofstelle und fĂŒr andere FlĂ€chen in unmittelbarem rĂ€umlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer GrĂ¶ĂŸe von insgesamt einem Hektar.

(4) Absatz 2 findet in den FĂ€llen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.

§ 70 GrundstĂŒck

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein GrundstĂŒck im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des EigentĂŒmers eines GrundstĂŒcks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen HofflĂ€chen oder Garagen) ist in das GrundstĂŒck einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen EigentĂŒmern von GrundstĂŒcken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem GrundstĂŒck nutzen. ²Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbstĂ€ndige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als GrundstĂŒck im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein GebĂ€ude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen FĂ€llen einem anderen als dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 71 GebĂ€ude und GebĂ€udeteile fĂŒr den Zivilschutz

GebĂ€ude, Teile von GebĂ€uden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger SachgĂŒter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfĂŒgig fĂŒr andere Zwecke benutzt werden.

II. Unbebaute GrundstĂŒcke

§ 72 Begriff

(1) Unbebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich keine benutzbaren GebĂ€ude befinden. ²Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. ³GebĂ€ude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukĂŒnftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf einem GrundstĂŒck GebĂ€ude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenĂŒber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das GrundstĂŒck als unbebaut.

(3) Als unbebautes GrundstĂŒck gilt auch ein GrundstĂŒck, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der GebĂ€ude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

§ 73 Baureife GrundstĂŒcke

(1) Innerhalb der unbebauten GrundstĂŒcke bilden die baureifen GrundstĂŒcke eine besondere GrundstĂŒcksart.

(2) Baureife GrundstĂŒcke sind unbebaute GrundstĂŒcke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefĂŒhrt ist. ²Zu den baureifen GrundstĂŒcken gehören nicht GrundstĂŒcke, die fĂŒr den Gemeinbedarf vorgesehen sind.

III. Bebaute GrundstĂŒcke

a) Begriff und Bewertung

§ 74 Begriff

Bebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich benutzbare GebĂ€ude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten GrundstĂŒcke. ²Wird ein GebĂ€ude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares GebĂ€ude anzusehen.

§ 75 GrundstĂŒcksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter GrundstĂŒcke sind die folgenden GrundstĂŒcksarten zu unterscheiden:

1.
MietwohngrundstĂŒcke,
2.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke,
3.
gemischtgenutzte GrundstĂŒcke,
4.
EinfamilienhÀuser,
5.
ZweifamilienhÀuser,
6.
sonstige bebaute GrundstĂŒcke.

(2) MietwohngrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der EinfamilienhĂ€user und ZweifamilienhĂ€user (AbsĂ€tze 5 und 6).

(3) GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

(4) Gemischtgenutzte GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht MietwohngrundstĂŒcke, GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke, EinfamilienhĂ€user oder ZweifamilienhĂ€user sind.

(5) EinfamilienhĂ€user sind WohngrundstĂŒcke, die nur eine Wohnung enthalten. ²Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, GĂ€rtner, KraftwagenfĂŒhrer, WĂ€chter usw.) sind nicht mitzurechnen. ³Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. ⁎Ein GrundstĂŒck gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeintrĂ€chtigt wird.

(6) ZweifamilienhĂ€user sind WohngrundstĂŒcke, die nur zwei Wohnungen enthalten. ²Die SĂ€tze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) Sonstige bebaute GrundstĂŒcke sind solche GrundstĂŒcke, die nicht unter die AbsĂ€tze 2 bis 6 fallen.

§ 76 Bewertung

(1) Der Wert des GrundstĂŒcks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln fĂŒr

1.
MietwohngrundstĂŒcke,
2.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke,
3.
gemischtgenutzte GrundstĂŒcke,
4.
EinfamilienhÀuser,
5.
ZweifamilienhÀuser.

(2) FĂŒr die sonstigen bebauten GrundstĂŒcke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei EinfamilienhĂ€usern und ZweifamilienhĂ€usern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden EinfamilienhĂ€usern und ZweifamilienhĂ€usern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von GeschĂ€ftsgrundstĂŒcken und in solchen EinzelfĂ€llen bebauter GrundstĂŒcke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten GrundstĂŒcksarten, fĂŒr die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die ĂŒbliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschĂ€tzt werden kann;
3.
bei GrundstĂŒcken mit Behelfsbauten und bei GrundstĂŒcken mit GebĂ€uden in einer Bauart oder BauausfĂŒhrung, fĂŒr die ein VervielfĂ€ltiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

§ 77 Mindestwert

Der fĂŒr ein bebautes GrundstĂŒck anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes GrundstĂŒck zu bewerten wĂ€re. ²MĂŒssen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berĂŒcksichtigen.
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b) Verfahren

1. Ertragswertverfahren

§ 78 GrundstĂŒckswert

Der GrundstĂŒckswert umfaßt den Bodenwert, den GebĂ€udewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines VervielfĂ€ltigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter BerĂŒcksichtigung der §§ 81 und 82.

§ 79 Jahresrohmiete

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (PĂ€chter) fĂŒr die Benutzung des GrundstĂŒcks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt fĂŒr ein Jahr zu entrichten haben. ²Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. ³Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. GebĂŒhren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. ⁎Nicht einzubeziehen sind UntermietzuschlĂ€ge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle VergĂŒtungen fĂŒr außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die ĂŒbliche Miete als Jahresrohmiete fĂŒr solche GrundstĂŒcke oder GrundstĂŒcksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorĂŒbergehendem Gebrauch oder unentgeltlich ĂŒberlassen sind,
2.
die der EigentĂŒmer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der ĂŒblichen Miete abweichenden tatsĂ€chlichen Miete ĂŒberlassen hat.
²Die ĂŒbliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schĂ€tzen, die fĂŒr RĂ€ume gleicher oder Ă€hnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmĂ€ĂŸig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten fĂŒr die Höhe der Miete die WertverhĂ€ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

§ 80 VervielfÀltiger

(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (VervielfĂ€ltiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. ²Der VervielfĂ€ltiger bestimmt sich nach der GrundstĂŒcksart, der Bauart und BauausfĂŒhrung, dem Baujahr des GebĂ€udes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. ³Erstreckt sich ein GrundstĂŒck ĂŒber mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des GrundstĂŒcks belegen ist. ⁎Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die fĂŒr die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.

(2) Die Landesregierungen werden ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere GemeindegrĂ¶ĂŸenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die VervielfĂ€ltiger wegen der besonderen wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden mĂŒssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).

(3) Ist die Lebensdauer eines GebĂ€udes gegenĂŒber der nach seiner Bauart und BauausfĂŒhrung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlĂ€ngert oder infolge nicht behebbarer BaumĂ€ngel und BauschĂ€den wesentlich verkĂŒrzt, so ist der VervielfĂ€ltiger nicht nach dem tatsĂ€chlichen Baujahr des GebĂ€udes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit spĂ€teren oder frĂŒheren Baujahr zu ermitteln.

(4) Befinden sich auf einem GrundstĂŒck GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile, die eine verschiedene Bauart oder BauausfĂŒhrung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind fĂŒr die einzelnen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile die nach der Bauart und BauausfĂŒhrung sowie nach dem Baujahr maßgebenden VervielfĂ€ltiger anzuwenden. ²Können die Werte der einzelnen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile nur schwer ermittelt werden, so kann fĂŒr das ganze GrundstĂŒck ein VervielfĂ€ltiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den VervielfĂ€ltigern berĂŒcksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die GrundstĂŒckswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermĂ€ĂŸigen oder zu erhöhen. ²Die ProzentsĂ€tze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 82 ErmĂ€ĂŸigung und Erhöhung

(1) Liegen wertmindernde UmstĂ€nde vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des VervielfĂ€ltigers berĂŒcksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende GrundstĂŒckswert zu ermĂ€ĂŸigen. Als solche UmstĂ€nde kommen z. B. in Betracht

1.
ungewöhnlich starke BeeintrĂ€chtigungen durch LĂ€rm, Rauch oder GerĂŒche,
2.
behebbare BaumÀngel und BauschÀden und
3.
die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.

(2) Liegen werterhöhende UmstĂ€nde vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berĂŒcksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende GrundstĂŒckswert zu erhöhen. Als solche UmstĂ€nde kommen nur in Betracht

1.
die GrĂ¶ĂŸe der nicht bebauten FlĂ€che, wenn sich auf dem GrundstĂŒck keine HochhĂ€user befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte FlĂ€che bei EinfamilienhĂ€usern oder ZweifamilienhĂ€usern nicht mehr als 1.500 qm, bei den ĂŒbrigen GrundstĂŒcksarten nicht mehr als das FĂŒnffache der bebauten FlĂ€che betrĂ€gt,
2.
die nachhaltige Ausnutzung des GrundstĂŒcks fĂŒr Reklamezwecke gegen Entgelt.

(3) Die ErmĂ€ĂŸigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des GrundstĂŒckswerts (§§ 78 bis 81) nicht ĂŒbersteigen. ²Treffen die Voraussetzungen fĂŒr die ErmĂ€ĂŸigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und fĂŒr die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.

2. Sachwertverfahren

§ 83 GrundstĂŒckswert

Bei der Ermittlung des GrundstĂŒckswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom GebĂ€udewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). ²Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).

§ 84 Bodenwert

Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben wĂŒrde, wenn das GrundstĂŒck unbebaut wĂ€re.

§ 85 GebÀudewert

Bei der Ermittlung des GebĂ€udewertes ist zunĂ€chst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den BaupreisverhĂ€ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen. ²Dieser Wert ist nach den BaupreisverhĂ€ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (GebĂ€udenormalherstellungswert). ³Der GebĂ€udenormalherstellungswert ist wegen des Alters des GebĂ€udes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher MĂ€ngel und SchĂ€den (§ 87) zu mindern (GebĂ€udesachwert). ⁎Der GebĂ€udesachwert kann in besonderen FĂ€llen ermĂ€ĂŸigt oder erhöht werden (§ 88).

§ 86 Wertminderung wegen Alters

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des GebĂ€udes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von GebĂ€uden gleicher Art und Nutzung. ²Sie ist in einem Prozentsatz des GebĂ€udenormalherstellungswertes auszudrĂŒcken. ³Dabei ist von einer gleichbleibenden jĂ€hrlichen Wertminderung auszugehen.

(2) Als Alter des GebĂ€udes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das GebĂ€ude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.

(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. ²Dieser Betrag kann nur ĂŒberschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.

(4) Ist die restliche Lebensdauer eines GebĂ€udes infolge baulicher Maßnahmen verlĂ€ngert, so ist der nach dem tatsĂ€chlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.

§ 87 Wertminderung wegen baulicher MÀngel und SchÀden

FĂŒr bauliche MĂ€ngel und SchĂ€den, die weder bei der Ermittlung des GebĂ€udenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berĂŒcksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. ²Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der MĂ€ngel und SchĂ€den.

§ 88 ErmĂ€ĂŸigung und Erhöhung

(1) Der GebĂ€udesachwert kann ermĂ€ĂŸigt oder erhöht werden, wenn UmstĂ€nde tatsĂ€chlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berĂŒcksichtigt worden sind.

(2) Eine ErmĂ€ĂŸigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn GebĂ€ude wegen der Lage des GrundstĂŒcks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.

(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein GrundstĂŒck nachhaltig gegen Entgelt fĂŒr Reklamezwecke genutzt wird.

§ 89 Wert der Außenanlagen

Der Wert der Außenanlagen (z. B. UmzĂ€unungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den BaupreisverhĂ€ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den BaupreisverhĂ€ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. ²Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher MĂ€ngel und SchĂ€den zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemĂ€ĂŸ.

§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert

(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.

(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter BerĂŒcksichtigung der wertbeeinflussenden UmstĂ€nde, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der GrundstĂŒcke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der GemeindegrĂ¶ĂŸen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. ²Dabei können fĂŒr einzelne GrundstĂŒcksarten oder GrundstĂŒcksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen VerhĂ€ltnisse auf dem GrundstĂŒcksmarkt erfordern.

IV. Sondervorschriften

§ 91 GrundstĂŒcke im Zustand der Bebauung

(1) Bei GrundstĂŒcken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.

(2) (weggefallen)

§ 92 Erbbaurecht

(1) Ist ein GrundstĂŒck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks jeweils ein Einheitswert festzustellen. ²Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der fĂŒr den Grund und Boden einschließlich der GebĂ€ude und Außenanlagen festzustellen wĂ€re, wenn die Belastung nicht bestĂŒnde. ³Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften ĂŒber die Bewertung der bebauten GrundstĂŒcke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes GrundstĂŒck der GrundstĂŒcksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.

(2) BetrĂ€gt die Dauer des Erbbaurechts in dem fĂŒr die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfĂ€llt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.

(3) BetrĂ€gt die Dauer des Erbbaurechts in dem fĂŒr die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf

1.: die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts: der GebÀudewert und ein Anteil am Bodenwert; dieser betrÀgt bei einer Dauer des Erbbaurechts unter 50 bis zu 40 Jahren95 Prozent,unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozent,unter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozent,unter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozent,unter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozent,unter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozent,unter 15 bis zu 10 Jahren45 Prozent,unter 10 bis zu 5 Jahren25 Prozent,unter 5 Jahren0 Prozent;


2.
die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks:


der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
²Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks ein Anteil am GebĂ€udewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. ³Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks keine dem GebĂ€udewert entsprechende EntschĂ€digung zu leisten hat. ⁎Geht das Eigentum an dem GebĂ€ude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschĂ€digungslos auf den EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks ĂŒber, so ist der GebĂ€udewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. ⁔BetrĂ€gt die EntschĂ€digung fĂŒr das GebĂ€ude beim Übergang nur einen Teil des GebĂ€udewertes, so ist der dem EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks entschĂ€digungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. ⁶Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende EntschĂ€digung fĂŒr den GebĂ€udewert bleibt außer Betracht. ⁷Der Wert der Außenanlagen wird wie der GebĂ€udewert behandelt.

(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks zum Abbruch des GebĂ€udes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berĂŒcksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das GebĂ€ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des GrundstĂŒcks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berĂŒcksichtigen.

(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln wĂŒrde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.

(7) Wertfortschreibungen fĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten GrundstĂŒcks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich fĂŒr den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. ²Â§ 30 ist entsprechend anzuwenden. ³Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte fĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten GrundstĂŒcks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.

§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum

(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. ²FĂŒr die Bestimmung der GrundstĂŒcksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden GebĂ€udeteils maßgebend. ³Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den AbsĂ€tzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke maßgebend sind. ²Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die fĂŒr gemischtgenutzte GrundstĂŒcke maßgebend sind.

(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem VerhĂ€ltnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berĂŒcksichtigt werden. ²Sind einzelne RĂ€ume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.

§ 94 GebÀude auf fremdem Grund und Boden

(1) Bei GebĂ€uden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens und der GebĂ€udewert dem wirtschaftlichen EigentĂŒmer des GebĂ€udes zuzurechnen. ²Außenanlagen (z. B. UmzĂ€unungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am GebĂ€ude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des GebĂ€udes einzubeziehen. ³FĂŒr die GrundstĂŒcksart des GebĂ€udes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das GebĂ€ude errichtet ist, gilt als bebautes GrundstĂŒck derselben GrundstĂŒcksart.

(2) FĂŒr den Grund und Boden ist der Wert nach den fĂŒr unbebaute GrundstĂŒcke geltenden GrundsĂ€tzen zu ermitteln; beeintrĂ€chtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des GebĂ€udes ergibt, den Wert, so ist dies zu berĂŒcksichtigen.

(3) Die Bewertung der GebĂ€ude erfolgt nach § 76. Wird das GebĂ€ude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. ²Ist vereinbart, daß das GebĂ€ude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berĂŒcksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das GebĂ€ude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

D. Betriebsvermögen

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

(3) (weggefallen)

§ 96 Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die AusĂŒbung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch fĂŒr die TĂ€tigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die TĂ€tigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeĂŒbt wird.

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle WirtschaftsgĂŒter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre GeschĂ€ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschrÀnkter Haftung, EuropÀische Gesellschaften);
2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3.
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4.
Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
5.
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die WirtschaftsgĂŒter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die WirtschaftsgĂŒter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
³Â§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberĂŒhrt.

(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:

1.
Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a)
die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
b)
der verbleibende Wert ist nach dem fĂŒr die Gesellschaft maßgebenden GewinnverteilungsschlĂŒssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berĂŒcksichtigen.

2.
²FĂŒr die WirtschaftsgĂŒter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. ³Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
3.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem VerhĂ€ltnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. ²Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollstĂ€ndig eingezahlt ist. ³Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrĂŒcklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsĂ€chlich eingezahlte Nennkapital. ⁎Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berĂŒcksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom VerhĂ€ltnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die WirtschaftsgĂŒter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfĂ€higen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.

(3) (weggefallen)

§ 98 (weggefallen)

§ 98a (weggefallen)

§ 99 BetriebsgrundstĂŒcke

(1) BetriebsgrundstĂŒck im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

1.
zum Grundvermögen gehören wĂŒrde oder
2.
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden wĂŒrde.

(2) (weggefallen)

(3) BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

§ 103 Schulden und sonstige AbzĂŒge

(1) Schulden und sonstige AbzĂŒge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berĂŒcksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz GewinnansprĂŒche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.

(3) RĂŒcklagen sind nur insoweit abzugsfĂ€hig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens fĂŒr Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist.

§ 104 (weggefallen)

§ 109 Bewertung

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich TĂ€tigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. ²FĂŒr die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. ²FĂŒr die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 109a (weggefallen)

Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und ErmÀchtigungen

§ 121 Inlandsvermögen

Zum Inlandsvermögen gehören:
1.
das inlÀndische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.
das inlÀndische Grundvermögen;
3.
das inlĂ€ndische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfĂŒr im Inland eine BetriebsstĂ€tte unterhalten wird oder ein stĂ€ndiger Vertreter bestellt ist;
4.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder GeschĂ€ftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5.
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inlĂ€ndisches Buch oder Register eingetragen sind;
6.
WirtschaftsgĂŒter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inlĂ€ndischen Gewerbebetrieb ĂŒberlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7.
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inlĂ€ndischen Grundbesitz, durch inlĂ€ndische grundstĂŒcksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inlĂ€ndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, ĂŒber die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8.
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder GeschÀftsleitung im Inland hat;
9.
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten VermögensgegenstĂ€nde.

§ 121a Sondervorschrift fĂŒr die Anwendung der Einheitswerte 1964

WĂ€hrend der Geltungsdauer der auf den WertverhĂ€ltnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind GrundstĂŒcke (§ 70) und BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 fĂŒr die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

§ 122 Besondere Vorschriften fĂŒr Berlin (West)

§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht fĂŒr den Grundbesitz in Berlin (West). ²Bei der Beurteilung der natĂŒrlichen Ertragsbedingungen und des BodenartenverhĂ€ltnisses ist das BodenschĂ€tzungsgesetz sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

§ 123 ErmÀchtigungen

Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 124 (weggefallen)

Dritter Abschnitt: Vorschriften fĂŒr die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die fĂŒr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den WertverhĂ€ltnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) Anstelle der Einheitswerte fĂŒr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte fĂŒr das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. ²Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmĂ€ĂŸig selbstgenutzten WirtschaftsgĂŒter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht EigentĂŒmer ist. ³Â§ 26 ist sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. ⁎Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berĂŒcksichtigt.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die WohngebĂ€ude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. ²WohngrundstĂŒcke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafĂŒr geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemĂ€ĂŸer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. ²Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmĂ€ĂŸig anzusehenden VerhĂ€ltnisse zugrunde zu legen.

(5) FĂŒr die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die WertverhĂ€ltnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. FĂŒr die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1.
Landwirtschaftliche Nutzung

a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der BodenschĂ€tzung unter BerĂŒcksichtigung weiterer natĂŒrlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c)Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70

2.
Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
b)Faßweinausbau25
c)Flaschenweinausbau30

3.
GĂ€rtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Nutzungsteil GemĂŒse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)GemĂŒsebau50
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
b)Nutzungsteil Obstbau50
c)Nutzungsteil Baumschulen60
d)FĂŒr NutzungsflĂ€chen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa)GemĂŒsebau
nicht heizbarum das 6fache,
heizbarum das 8fache,
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbarum das 4fache,
heizbarum das 8fache.

(7) FĂŒr die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.
Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert betrÀgt 125 Deutsche Mark je Hektar.


2.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert betrÀgt bei

a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b)Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) ĂŒbrige Teichwirtschaft1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c)Fischzucht fĂŒr Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) fĂŒr Forellenteichwirtschaft30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) fĂŒr ĂŒbrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e)WanderschÀferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f)Saatzucht15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)Weihnachtsbaumkultur3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i)Besamungsstationen20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.

§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt fĂŒr die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. ²FĂŒr eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemĂ€ĂŸ.

(2) FĂŒr andere Steuern ist bei demjenigen, dem WirtschaftsgĂŒter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. ²Die EigentumsverhĂ€ltnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.

§ 127 ErklÀrung zum Ersatzwirtschaftswert

(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine ErklĂ€rung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. ²Der Nutzer hat die SteuererklĂ€rung eigenhĂ€ndig zu unterschreiben.

(2) Die ErklĂ€rung ist erstmals fĂŒr das Kalenderjahr 1991 nach den VerhĂ€ltnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. ²Â§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 128 AuskĂŒnfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung

§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemĂ€ĂŸ.

B. Grundvermögen

§ 129 Grundvermögen

(1) FĂŒr GrundstĂŒcke gelten die Einheitswerte, die nach den WertverhĂ€ltnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).

(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden fĂŒr die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94

1.
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2.
§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung zur Änderung der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3.
die Rechtsverordnungen der PrĂ€sidenten der LandesfinanzĂ€mter ĂŒber die Bewertung bebauter GrundstĂŒcke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.

§ 129a AbschlÀge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete

(1) Ist eine ErmĂ€ĂŸigung wegen des baulichen Zustandes des GebĂ€udes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewĂ€hren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.

(2) Der Wert eines GrundstĂŒcks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermĂ€ĂŸigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. ²Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.

§ 130 Nachkriegsbauten

(1) Nachkriegsbauten sind GrundstĂŒcke mit GebĂ€uden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist fĂŒr Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulĂ€ssige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. ²Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverĂ€ndertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulĂ€ssig gewesen wĂ€re. ³EnthĂ€lt die preisrechtlich zulĂ€ssige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.

(3) FĂŒr Nachkriegsbauten der MietwohngrundstĂŒcke, der gemischtgenutzten GrundstĂŒcke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke gilt einheitlich der VervielfĂ€ltiger neun.

§ 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. ²FĂŒr die Bestimmung der GrundstĂŒckshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden GebĂ€udeteils maßgebend. ³Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten GrundstĂŒcken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den AbsĂ€tzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke maßgebend sind. ²Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fĂŒr gemischtgenutzte GrundstĂŒcke maßgebend sind.

(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem VerhĂ€ltnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berĂŒcksichtigt werden. ²Sind einzelne RĂ€ume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.

(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemĂ€ĂŸ. ²Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. ³Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den BodeneigentĂŒmer entsprechend zu verteilen.

§ 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935

(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den AbsĂ€tzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.

(2) FĂŒr MietwohngrundstĂŒcke und EinfamilienhĂ€user im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts fĂŒr die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur fĂŒr die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wĂ€re. ²Der Einheitswert fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke und EinfamilienhĂ€user wird nachtrĂ€glich auf einen spĂ€teren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals fĂŒr die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.

(3) Wird fĂŒr GrundstĂŒcke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er fĂŒr die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.

(4) Ă„nderungen der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse, die sich nur auf den Wert des GrundstĂŒcks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berĂŒcksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem frĂŒheren Zeitpunkt fĂŒr die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.

§ 133 Sondervorschrift fĂŒr die Anwendung der Einheitswerte 1935

Die Einheitswerte 1935 der BetriebsgrundstĂŒcke sind fĂŒr die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
1.
MietwohngrundstĂŒcke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3.
gemischtgenutzte GrundstĂŒcke, EinfamilienhĂ€user und sonstige bebaute GrundstĂŒcke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4.
unbebaute GrundstĂŒcke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
²Bei GrundstĂŒcken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die GrundstĂŒckshauptgruppe fĂŒr den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden DurchfĂŒhrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsĂ€chlichen Zustand, der nach Fertigstellung des GebĂ€udes besteht.

C. Betriebsvermögen

§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
1.
das Sonderverlustkonto,
2.
das Kapitalentwertungskonto und
3.
das Beteiligungsentwertungskonto.

Vierter Abschnitt: Vorschriften fĂŒr die Bewertung von Grundbesitz fĂŒr die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

A. Allgemeines

§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse und der WertverhĂ€ltnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. ²Â§ 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(2) FĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und fĂŒr BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) FĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und fĂŒr BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. ²Â§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des EigentĂŒmers eines GrundstĂŒcks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen HofflĂ€chen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das GrundstĂŒck einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem GrundstĂŒck genutzt wird. ³Â§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.

§ 139 Abrundung

Die Grundbesitzwerte werden auf volle fĂŒnfhundert Euro nach unten abgerundet.

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle WirtschaftsgĂŒter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und ZuckerrĂŒbenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.

§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
den Betriebsteil,
2.
die Betriebswohnungen,
3.
den Wohnteil.

(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). ²Â§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(4) Der Wohnteil umfaßt die GebĂ€ude und GebĂ€udeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

§ 142 Betriebswert

(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemĂ€ĂŸer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. ²Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten fĂŒr Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

1.: landwirtschaftliche Nutzung:

a)landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der BodenschÀtzung nach dem BodenschÀtzungsgesetz zu ermitteln. Er betrÀgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
b)Nutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;
2.forstwirtschaftliche Nutzung:
a)NutzungsgrĂ¶ĂŸen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;
b)Baumartengruppe Fichte ĂŒber 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;
c)Baumartengruppe Fichte ĂŒber 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;
d)Baumartengruppe Fichte ĂŒber 100 Jahre20 Euro je Ar;
e)Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz ĂŒber 100 Jahre5 Euro je Ar;
f)Eiche ĂŒber 140 Jahre10 Euro je Ar;
3.weinbauliche Nutzung:
a)Traubenerzeugung und Fassweinausbau:
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und WĂŒrttemberg36 Euro je Ar;
bb)in den ĂŒbrigen Weinbaugebieten18 Euro je Ar;
b)Flaschenweinausbau:
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und WĂŒrttemberg82 Euro je Ar;
bb)in den ĂŒbrigen Weinbaugebieten36 Euro je Ar;
4.gÀrtnerische Nutzung:
a)Nutzungsteil GemĂŒse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)GemĂŒsebau:
- FreilandflÀchen56 Euro je Ar;
- FlÀchen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau:
- FreilandflÀchen184 Euro je Ar;
- beheizbare FlÀchen unter Glas und Kunststoffen1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare FlÀchen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;
b)Nutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Baumschulen:
- FreilandflÀchen164 Euro je Ar;
- FlÀchen unter Glas und Kunststoffen1.329 Euro je Ar;
5.sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
a)Nutzungsteil WanderschÀferei10 Euro je Mutterschaf;
b)Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;
6.Geringstland:
Der Ertragswert fĂŒr Geringstland betrĂ€gt0,26 Euro je Ar.

(3) FĂŒr die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begĂŒnstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. ²Der Antrag ist bei Abgabe der FeststellungserklĂ€rung schriftlich zu stellen. ³Die dafĂŒr notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

(4) In den FĂ€llen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. ²Bei der Verteilung wird fĂŒr einen anderen Beteiligten als den EigentĂŒmer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro betrĂ€gt. ³Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. ⁎In den FĂ€llen des § 34 Abs. 6 gelten die SĂ€tze 1 bis 3 entsprechend. ⁔Soweit der Betriebswert des EigentĂŒmers des Grund und Bodens unter BerĂŒcksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den FĂ€llen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.

§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen fĂŒr die Bewertung von WohngrundstĂŒcken gelten (§§ 146 bis 150).

(2) In den FĂ€llen des § 146 Abs. 6 ist fĂŒr die Betriebswohnungen und fĂŒr den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das FĂŒnffache der bebauten FlĂ€che zugrunde zu legen.

(3) Zur BerĂŒcksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer rĂ€umlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermĂ€ĂŸigen.

§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts

Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

C. Grundvermögen

I. Unbebaute GrundstĂŒcke

§ 145 Unbebaute GrundstĂŒcke

(1) Unbebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich keine benutzbaren GebĂ€ude befinden. ²Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. ³GebĂ€ude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukĂŒnftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem GrundstĂŒck GebĂ€ude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugefĂŒhrt werden können, gilt das GrundstĂŒck als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfĂŒr erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die ĂŒbliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts betrĂ€gt. ²Als unbebautes GrundstĂŒck gilt auch ein GrundstĂŒck, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der GebĂ€ude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) Der Wert eines unbebauten GrundstĂŒcks bestimmt sich regelmĂ€ĂŸig nach seiner FlĂ€che und dem um 20 Prozent ermĂ€ĂŸigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). ²Die Bodenrichtwerte sind von den GutachterausschĂŒssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den FinanzĂ€mtern mitzuteilen. ³Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. ⁎Wird von den GutachterausschĂŒssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer FlĂ€chen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermĂ€ĂŸigen.

II. Bebaute GrundstĂŒcke

§ 146 Bebaute GrundstĂŒcke

(1) GrundstĂŒcke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute GrundstĂŒcke.

(2) Der Wert eines bebauten GrundstĂŒcks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des GebĂ€udes (Absatz 4). ²Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (PĂ€chter) fĂŒr die Nutzung der bebauten GrundstĂŒcke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen fĂŒr den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. ³Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die ĂŒbliche Miete fĂŒr solche GrundstĂŒcke oder GrundstĂŒcksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorĂŒbergehendem Gebrauch oder unentgeltlich ĂŒberlassen sind,
2.
die der EigentĂŒmer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der ĂŒblichen Miete abweichenden tatsĂ€chlichen Miete ĂŒberlassen hat.
²Die ĂŒbliche Miete ist die Miete, die fĂŒr nach Art, Lage, GrĂ¶ĂŸe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene GrundstĂŒcke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. ³Ungewöhnliche oder persönliche VerhĂ€ltnisse bleiben dabei außer Betracht.

(4) Die Wertminderung wegen Alters des GebĂ€udes betrĂ€gt fĂŒr jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den AbsĂ€tzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes bauliche Maßnahmen durchgefĂŒhrt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des GebĂ€udes um mindestens 25 Jahre verlĂ€ngert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der VerlĂ€ngerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

(5) EnthĂ€lt ein bebautes GrundstĂŒck, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.

(6) Der fĂŒr ein bebautes GrundstĂŒck nach den AbsĂ€tzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes GrundstĂŒck nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wĂ€re.

(7) Die Vorschriften gelten entsprechend fĂŒr Wohnungseigentum und Teileigentum.

§ 147 SonderfÀlle

(1) LĂ€ĂŸt sich fĂŒr bebaute GrundstĂŒcke die ĂŒbliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der GebĂ€ude. ²Dies gilt insbesondere, wenn die GebĂ€ude zur DurchfĂŒhrung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand fĂŒr andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.

(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemĂ€ĂŸ § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. ²Der Wert der GebĂ€ude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.

§ 148 Erbbaurecht

(1) Ist das GrundstĂŒck mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks und fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich fĂŒr den Grund und Boden einschließlich der GebĂ€ude vor Anwendung des § 139 ergĂ€be, wenn die Belastung nicht bestĂŒnde.

(2) Der Wert des Grund und Bodens entfĂ€llt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks.

(3) Der GebĂ€udewert entfĂ€llt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre betrĂ€gt oder der EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des GebĂ€udes entsprechende EntschĂ€digung zu leisten hat. ²BetrĂ€gt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine EntschĂ€digung ausgeschlossen, ist der GebĂ€udewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von

unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr5 Prozent
unter 1 Jahr0 Prozent.

³Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks entfĂ€llt der verbleibende Teil des GebĂ€udewerts. ⁎BetrĂ€gt die EntschĂ€digung fĂŒr das GebĂ€ude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem EigentĂŒmer des belasteten GrundstĂŒcks entschĂ€digungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. ⁔Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende EntschĂ€digung fĂŒr den gemeinen Wert des GebĂ€udes bleibt außer Betracht.

(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden GrundstĂŒcken betrĂ€gt der GebĂ€udewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. ²Bei bebauten GrundstĂŒcken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der GebĂ€udewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.

(5) FĂŒr Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die AbsĂ€tze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des GrundstĂŒcks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.

§ 148a GebÀude auf fremdem Grund und Boden

(1) Bei GebĂ€uden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ²Der Bodenwert ist dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens, der GebĂ€udewert dem EigentĂŒmer des GebĂ€udes zuzurechnen.

(2) Â§ 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 149 GrundstĂŒcke im Zustand der Bebauung

(1) Ein GrundstĂŒck im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile noch nicht bezugsfertig sind. ²Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmĂ€ĂŸigen Errichtung des GebĂ€udes fĂŒhren.

(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der ĂŒblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes zu erzielen wĂ€re. ²Von diesem Wert sind 80 Prozent als GebĂ€udewert anzusetzen. ³Dem GrundstĂŒckswert ohne BerĂŒcksichtigung der nicht bezugsfertigen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile, ermittelt bei unbebauten GrundstĂŒcken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten GrundstĂŒcken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile mit dem Betrag als GebĂ€udewert hinzuzurechnen, der dem VerhĂ€ltnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. ⁎Dieser Wert darf den Wert des GrundstĂŒcks, der nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes anzusetzen wĂ€re, nicht ĂŒbersteigen.

(3) Ist die ĂŒbliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.

§ 150 GebĂ€ude und GebĂ€udeteile fĂŒr den Zivilschutz

GebĂ€ude, Teile von GebĂ€uden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfĂŒgig fĂŒr andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des GrundstĂŒckswerts außer Betracht.

FĂŒnfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen

§ 151 Gesonderte Feststellungen

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten VermögensgegenstĂ€nden und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte fĂŒr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. ²Die Entscheidung ĂŒber eine Bedeutung fĂŒr die Besteuerung trifft das fĂŒr die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zustĂ€ndige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid fĂŒr Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
ĂŒber die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
ĂŒber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten ĂŒber die Höhe des Anteils, der fĂŒr die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt fĂŒr die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung fĂŒr dieselbe wirtschaftliche Einheit unverĂ€ndert zu Grunde zu legen, wenn sich die fĂŒr die erste Bewertung maßgeblichen StichtagsverhĂ€ltnisse nicht wesentlich geĂ€ndert haben. ²Der ErklĂ€rungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den VerhĂ€ltnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer FeststellungserklĂ€rung beantragen.

(4) AuslĂ€ndisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie fĂŒr die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152 Örtliche ZustĂ€ndigkeit

FĂŒr die gesonderten Feststellungen ist örtlich zustĂ€ndig:
1.
in den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer FinanzĂ€mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2.
in den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne GeschĂ€ftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine BetriebsstĂ€tte – bei mehreren BetriebsstĂ€tten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher TĂ€tigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die BerufstĂ€tigkeit vorwiegend ausgeĂŒbt wird;
3.
in den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne GeschĂ€ftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der GeschĂ€ftsleitung nicht feststellen lĂ€sst, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4.
in den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153 ErklĂ€rungspflicht, Verfahrensvorschriften fĂŒr die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

(1) Das Finanzamt kann von jedem, fĂŒr dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer FeststellungserklĂ€rung verlangen. ²Die Frist zur Abgabe der FeststellungserklĂ€rung muss mindestens einen Monat betragen.

(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen EigentĂŒmer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer FeststellungserklĂ€rung verlangen. ²Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. ³Das Finanzamt kann in ErbbaurechtsfĂ€llen die Abgabe einer FeststellungserklĂ€rung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. ⁎Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) In den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer FeststellungserklĂ€rung verlangen.

(4) Der ErklĂ€rungspflichtige hat die ErklĂ€rung eigenhĂ€ndig zu unterschreiben. ²Hat ein ErklĂ€rungspflichtiger eine ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der ErklĂ€rungspflicht befreit.

(5) Â§ 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer FeststellungserklÀrung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und fĂŒr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
²GegenĂŒber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den FĂ€llen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. ²Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung fĂŒr und gegen alle Miterben erfolgt.

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, fĂŒr deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. ²Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 156 AußenprĂŒfung

Eine AußenprĂŒfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulĂ€ssig.

Sechster Abschnitt: Vorschriften fĂŒr die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen fĂŒr die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

A. Allgemeines

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse und der WertverhĂ€ltnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. ²Â§ 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(2) FĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und fĂŒr BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.

(3) FĂŒr die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und fĂŒr BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. ²Â§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des EigentĂŒmers eines GrundstĂŒcks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen HofflĂ€chen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das GrundstĂŒck einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem GrundstĂŒck genutzt wird. ³Â§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse und der WertverhĂ€ltnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. ²Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse und der WertverhĂ€ltnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. ²Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmĂ€ĂŸige Nutzung der natĂŒrlichen KrĂ€fte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. ²Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle WirtschaftgĂŒter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. ²Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gefĂŒhrt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die WirtschaftsgĂŒter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

(3) Zu den WirtschaftsgĂŒtern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere

1.
der Grund und Boden,
2.
die WirtschaftsgebÀude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen WirtschaftsgĂŒter,
6.
die WohngebÀude und der dazugehörende Grund und Boden.
²Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten FortfĂŒhrung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Grund und Boden sowie GebÀude und GebÀudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3.
GeschÀftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
4.
ĂŒber den normalen Bestand hinausgehende BestĂ€nde an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
TierbestĂ€nde oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhĂ€ngenden WirtschaftsgĂŒter (zum Beispiel GebĂ€ude und abgrenzbare GebĂ€udeteile mit den dazugehörenden FlĂ€chen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berĂŒhrt,
6.
Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7.
Pensionsverpflichtungen.

(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten WirtschaftsgĂŒtern stehen.

§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter FlÀchen zum Grundvermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen UmstĂ€nden anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land fĂŒr Verkehrszwecke, dienen werden.

(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende FlĂ€chen, die von einer Stelle aus ordnungsgemĂ€ĂŸ nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spĂ€testens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

(3) FlĂ€chen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefĂŒhrt ist. ²Satz 1 gilt nicht fĂŒr die Hofstelle und fĂŒr andere FlĂ€chen in unmittelbarem rĂ€umlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer GrĂ¶ĂŸe von insgesamt 1 Hektar.

§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.
den Wirtschaftsteil,
2.
die Betriebswohnungen und
3.
den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gÀrtnerische Nutzung,
e)
die ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.
die Nebenbetriebe,
3.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden WirtschaftsgĂŒter:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland.

Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.

(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstĂ€ndigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(4) Zum Abbauland gehören die BetriebsflĂ€chen, die durch Abbau der Bodensubstanz ĂŒberwiegend fĂŒr den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, SteinbrĂŒche, Torfstiche und dergleichen).

(5) Zum Geringstland gehören die BetriebsflĂ€chen geringster ErtragsfĂ€higkeit, fĂŒr die nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.

(6) Zum Unland gehören die BetriebsflĂ€chen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch StĂŒcklĂ€ndereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. ²StĂŒcklĂ€ndereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen, bei denen die WirtschaftsgebĂ€ude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von WirtschaftsgĂŒtern nicht dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag fĂŒr mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die GebĂ€ude und GebĂ€udeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

§ 161 Bewertungsstichtag

(1) FĂŒr die GrĂ¶ĂŸe des Betriebs, fĂŒr den Umfang und den Zustand der GebĂ€ude sowie fĂŒr die stehenden Betriebsmittel sind die VerhĂ€ltnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

(2) FĂŒr die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. ²Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortfĂŒhrt. ³Bei der Ermittlung des gemeinen Werts fĂŒr den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. ⁎Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).

(2) Der Wert des Wirtschaftsteils fĂŒr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.

(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag verĂ€ußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der VerĂ€ußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.

(4) Sind wesentliche WirtschaftsgĂŒter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der WirtschaftsgĂŒter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der VerĂ€ußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen ErtragsfĂ€higkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. ²ErtragsfĂ€higkeit ist der bei ordnungsmĂ€ĂŸiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. ³Dabei sind alle UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzĂŒglich eines angemessenen Lohnansatzes fĂŒr die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten ArbeitskrĂ€fte. ²Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. ³Zur BerĂŒcksichtigung der nachhaltigen ErtragsfĂ€higkeit ist der Durchschnitt der letzten fĂŒnf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.

(3) Der Reingewinn fĂŒr die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der BetriebsgrĂ¶ĂŸe nach der EuropĂ€ischen GrĂ¶ĂŸeneinheit (EGE). ²Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geĂ€ndert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. ³Hierzu sind die StandarddeckungsbeitrĂ€ge der selbst bewirtschafteten FlĂ€chen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der StandarddeckungsbeitrĂ€ge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die BetriebsgrĂ¶ĂŸe in EGE ergibt, die einer der folgenden BetriebsgrĂ¶ĂŸenklassen zuzuordnen ist:

1.
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
2.
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
3.
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE.
⁎Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen StandarddeckungsbeitrĂ€ge im Bundessteuerblatt. ⁔Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter FlĂ€che (EUR/ha LF).

(4) Der Reingewinn fĂŒr die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den FlĂ€chen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:

1.
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
2.
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle ĂŒbrigen Eichenarten gehören,
3.
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle ĂŒbrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der LĂ€rche gehören,
4.
die Baumartengruppe Kiefer und LĂ€rchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
5.
die ĂŒbrige FlĂ€che der forstwirtschaftlichen Nutzung.
²Die Ertragsklassen bestimmen sich fĂŒr
1.
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober fĂŒr mĂ€ĂŸige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
2.
die Baumartengruppe Eiche nach der von JĂŒttner fĂŒr mĂ€ĂŸige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
3.
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann fĂŒr mĂ€ĂŸige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
4.
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann fĂŒr mĂ€ĂŸige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
³Der nach den SĂ€tzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).

(5) Der Reingewinn fĂŒr die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den FlĂ€chen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.

(6) Der Reingewinn fĂŒr die gĂ€rtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den FlĂ€chen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.

(7) Der Reingewinn fĂŒr die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.

(8) Der Reingewinn fĂŒr die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, fĂŒr Nebenbetriebe sowie fĂŒr Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit fĂŒr die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurĂŒckgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.

(9) Der Reingewinn fĂŒr das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.

(10) Der Reingewinn fĂŒr das Unland betrĂ€gt 0 Euro.

(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. ²Der Kapitalisierungszinssatz betrĂ€gt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor betrĂ€gt 18,6.

(12) Der kapitalisierte Reingewinn fĂŒr die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gĂ€rtnerische Nutzung oder fĂŒr deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen EigentumsflĂ€che des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfĂ€ltigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.

(13) Die HofflĂ€chen und die FlĂ€chen der WirtschaftsgebĂ€ude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. ²Wirtschaftswege, Hecken, GrĂ€ben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch fĂŒr WasserflĂ€chen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu Ă€ndern, dass es die darin aufgefĂŒhrten Reingewinne turnusmĂ€ĂŸig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 164 Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert fĂŒr den Grund und Boden sowie dem Wert der ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter zusammen und wird nach den AbsĂ€tzen 2 bis 4 ermittelt.

(2) Der fĂŒr den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. ²Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die BetriebsgrĂ¶ĂŸe in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berĂŒcksichtigen. ³Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den EigentumsflĂ€chen zu vervielfĂ€ltigen.

(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises betrĂ€gt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor betrĂ€gt 18,6.

(4) Der Wert fĂŒr die ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. ²Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die BetriebsgrĂ¶ĂŸe in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berĂŒcksichtigen. ³Der danach maßgebliche Wert fĂŒr das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten FlĂ€chen zu vervielfĂ€ltigen.

(5) Der Kapitalisierungszinssatz fĂŒr die ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) betrĂ€gt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor betrĂ€gt 18,6.

(6) Der kapitalisierte Wert fĂŒr den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert fĂŒr die ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. ²Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu Ă€ndern, dass es die darin aufgefĂŒhrten Pachtpreise und Werte fĂŒr das Besatzkapital turnusmĂ€ĂŸig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem FortfĂŒhrungswert

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.

(2) Der fĂŒr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.

(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur BerĂŒcksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2.
sind die ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur BerĂŒcksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die fĂŒr die Bewertung von WohngrundstĂŒcken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.

(2) FĂŒr die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das FĂŒnffache der jeweils bebauten FlĂ€che zu Grunde zu legen.

(3) Zur BerĂŒcksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen rĂ€umlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermĂ€ĂŸigen.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. ²FĂŒr den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsĂ€tzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus

1.
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
2.
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzĂŒglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
3.
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzĂŒglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

(2) Der Grundbesitzwert fĂŒr StĂŒcklĂ€ndereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.

(3) Der Grundbesitzwert fĂŒr einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den AbsĂ€tzen 4 bis 6 aufzuteilen.

(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten VerhĂ€ltnissen aufzuteilen. ²Dabei ist

1.
der Wert des Grund und Bodens und der WirtschaftsgebĂ€ude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen EigentĂŒmer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
2.
der Wert der ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem WertverhĂ€ltnis der dem Betrieb zur VerfĂŒgung gestellten WirtschaftsgĂŒter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der ĂŒbrigen WirtschaftsgĂŒter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
3.
der Wert der zu berĂŒcksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berĂŒcksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(5) Der Wert fĂŒr die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen EigentĂŒmer zuzurechnen. ²Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

(6) Der Wert fĂŒr den Wohnteil ist dem jeweiligen EigentĂŒmer zuzurechnen. ²Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

II. Besonderer Teil

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 169 TierbestÀnde

(1) TierbestĂ€nde gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr



fĂŒr die ersten 20 Hektarnicht mehr als 10 Vieheinheiten
fĂŒr die nĂ€chsten 10 Hektarnicht mehr als 7 Vieheinheiten
fĂŒr die nĂ€chsten 20 Hektarnicht mehr als 6 Vieheinheiten
fĂŒr die nĂ€chsten 50 Hektarnicht mehr als 3 Vieheinheiten
und fĂŒr die weitere FlĂ€chenicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmĂ€ĂŸig landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen erzeugt oder gehalten werden. Die TierbestĂ€nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Ăœbersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht ĂŒberschreiten. ²ZunĂ€chst sind mehr flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands und danach weniger flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ³Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ⁎Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart fĂŒr sich

1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh und
4.
das ĂŒbrige Nutzvieh.
²Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere ĂŒberwiegend zum Verkauf bestimmt sind. ³Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es ĂŒberwiegend dient.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Pelztiere. ²Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel ĂŒberwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter FlĂ€chen gewonnen werden.

(5) FĂŒr die Umrechnung der TierbestĂ€nde in Vieheinheiten sowie fĂŒr die Gruppen der mehr flĂ€chenabhĂ€ngigen oder weniger flĂ€chenabhĂ€ngigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgefĂŒhrten Werte maßgebend. ²Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu Ă€ndern, dass der darin aufgefĂŒhrte UmrechnungsschlĂŒssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geĂ€nderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zĂ€hlen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fĂŒnf Jahre nicht ĂŒberschritten wird.

b) Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jĂ€hrlichen Nutzungssatz nicht ĂŒbersteigt. ²Bei Betrieben, die nicht jĂ€hrlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jĂ€hrlichen Nutzungssatzes ein den BetriebsverhĂ€ltnissen entsprechender mehrjĂ€hriger Nutzungssatz.

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 fĂŒr den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die VerhĂ€ltnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

c) Weinbauliche Nutzung

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zĂ€hlen die VorrĂ€te an Weinen aus den Ernten der letzten fĂŒnf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) AbschlĂ€ge fĂŒr Unterbestand an WeinvorrĂ€ten sind nicht zu machen.

d) GĂ€rtnerische Nutzung

§ 174 Abweichende BewertungsverhÀltnisse

(1) Die durch Anbau von BaumschulgewĂ€chsen genutzte BetriebsflĂ€che wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. ²Dabei sind die zum 15. September feststellbaren BewirtschaftungsverhĂ€ltnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(2) Die durch Anbau von GemĂŒse, Blumen und Zierpflanzen genutzte BetriebsflĂ€che wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. ²Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren BewirtschaftungsverhĂ€ltnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

(3) Sind die BewirtschaftungsverhĂ€ltnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der FlĂ€chen nach der vorgesehenen Nutzung.

e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht fĂŒr Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die WanderschÀferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von NĂŒtzlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen.

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 176 Grundvermögen

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die GebÀude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um BetriebsgrundstĂŒcke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
BodenschÀtze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die VerstĂ€rkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden StĂŒtzen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 177 Bewertung

Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

II. Unbebaute GrundstĂŒcke

§ 178 Begriff der unbebauten GrundstĂŒcke

(1) Unbebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich keine benutzbaren GebĂ€ude befinden. ²Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. ³GebĂ€ude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukĂŒnftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem GrundstĂŒck GebĂ€ude, die auf Dauer keiner Nutzung zugefĂŒhrt werden können, gilt das GrundstĂŒck als unbebaut. ²Als unbebaut gilt auch ein GrundstĂŒck, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der GebĂ€ude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 179 Bewertung der unbebauten GrundstĂŒcke

Der Wert unbebauter GrundstĂŒcke bestimmt sich regelmĂ€ĂŸig nach ihrer FlĂ€che und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). ²Die Bodenrichtwerte sind von den GutachterausschĂŒssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den FinanzĂ€mtern mitzuteilen. ³Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. ⁎Wird von den GutachterausschĂŒssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer FlĂ€chen abzuleiten.

III. Bebaute GrundstĂŒcke

§ 180 Begriff der bebauten GrundstĂŒcke

(1) Bebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich benutzbare GebĂ€ude befinden. ²Wird ein GebĂ€ude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares GebĂ€ude anzusehen.

(2) Als GrundstĂŒck im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein GebĂ€ude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen FĂ€llen einem anderen als dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 181 GrundstĂŒcksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter GrundstĂŒcke sind die folgenden GrundstĂŒcksarten zu unterscheiden:

1.
Ein- und ZweifamilienhÀuser,
2.
MietwohngrundstĂŒcke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke,
5.
gemischt genutzte GrundstĂŒcke und
6.
sonstige bebaute GrundstĂŒcke.

(2) Ein- und ZweifamilienhĂ€user sind WohngrundstĂŒcke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. ²Ein GrundstĂŒck gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder NutzflĂ€che, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeintrĂ€chtigt wird.

(3) MietwohngrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder NutzflĂ€che, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und ZweifamilienhĂ€user oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden RĂ€umen eines GebĂ€udes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und NutzflĂ€che, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und ZweifamilienhĂ€user, MietwohngrundstĂŒcke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke sind.

(8) Sonstige bebaute GrundstĂŒcke sind solche GrundstĂŒcke, die nicht unter die AbsĂ€tze 2 bis 7 fallen.

(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von RĂ€umen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein mĂŒssen, dass die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts möglich ist. ²Die Zusammenfassung einer Mehrheit von RĂ€umen muss eine von anderen Wohnungen oder RĂ€umen, insbesondere WohnrĂ€umen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstĂ€ndigen Zugang haben. ³Außerdem ist erforderlich, dass die fĂŒr die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts notwendigen NebenrĂ€ume (KĂŒche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. ⁎Die WohnflĂ€che muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.

§ 182 Bewertung der bebauten GrundstĂŒcke

(1) Der Wert der bebauten GrundstĂŒcke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsĂ€tzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und ZweifamilienhÀuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
MietwohngrundstĂŒcke,
2.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke und gemischt genutzte GrundstĂŒcke, fĂŒr die sich auf dem örtlichen GrundstĂŒcksmarkt eine ĂŒbliche Miete ermitteln lĂ€sst.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
GrundstĂŒcke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke und gemischt genutzte GrundstĂŒcke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten GrundstĂŒcke,
3.
sonstige bebaute GrundstĂŒcke.

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von GrundstĂŒcken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden GrundstĂŒck hinreichend ĂŒbereinstimmen (VergleichsgrundstĂŒcke). ²Grundlage sind vorrangig die von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

(2) Anstelle von Preisen fĂŒr VergleichsgrundstĂŒcke können von den GutachterausschĂŒssen fĂŒr geeignete Bezugseinheiten, insbesondere FlĂ€cheneinheiten des GebĂ€udes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. ²Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das GebĂ€ude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berĂŒcksichtigen.

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 nicht berĂŒcksichtigt.

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der GebĂ€ude (GebĂ€udeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten GrundstĂŒcks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der GebĂ€udeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des GrundstĂŒcks. ²Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. ³Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmĂ€ĂŸig mit dem Ertragswert des GebĂ€udes abgegolten.

§ 185 Ermittlung des GebÀudeertragswerts

(1) Bei der Ermittlung des GebĂ€udeertragswerts ist von dem Reinertrag des GrundstĂŒcks auszugehen. ²Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des GrundstĂŒcks (§ 186) abzĂŒglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).

(2) Der Reinertrag des GrundstĂŒcks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den GebĂ€udereinertrag. ²Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. ³Ist das GrundstĂŒck wesentlich grĂ¶ĂŸer, als es einer den GebĂ€uden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusĂ€tzliche Nutzung oder Verwertung einer TeilflĂ€che zulĂ€ssig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser TeilflĂ€che nicht zu berĂŒcksichtigen.

(3) Der GebĂ€udereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden VervielfĂ€ltiger zu kapitalisieren. ²Maßgebend fĂŒr den VervielfĂ€ltiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des GebĂ€udes. ³Die Restnutzungsdauer wird grundsĂ€tzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag ermittelt. ⁎Sind nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes VerĂ€nderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des GebĂ€udes verlĂ€ngert oder verkĂŒrzt haben, ist von einer der VerlĂ€ngerung oder VerkĂŒrzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. ⁔Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren GebĂ€udes betrĂ€gt regelmĂ€ĂŸig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

§ 186 Rohertrag des GrundstĂŒcks

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das fĂŒr die Benutzung des bebauten GrundstĂŒcks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen fĂŒr den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. ²Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.

(2) FĂŒr GrundstĂŒcke oder GrundstĂŒcksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorĂŒbergehendem Gebrauch oder unentgeltlich ĂŒberlassen sind,
2.
die der EigentĂŒmer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der ĂŒblichen Miete abweichenden tatsĂ€chlichen Miete ĂŒberlassen hat,
ist die ĂŒbliche Miete anzusetzen. ²Die ĂŒbliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schĂ€tzen, die fĂŒr RĂ€ume gleicher oder Ă€hnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmĂ€ĂŸig gezahlt wird. ³Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

§ 187 Bewirtschaftungskosten

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberĂŒcksichtigt.

(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach ErfahrungssĂ€tzen anzusetzen. ²Soweit von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten ErfahrungssĂ€tze zur VerfĂŒgung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.

§ 188 Liegenschaftszinssatz

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von GrundstĂŒcken im Durchschnitt marktĂŒblich verzinst wird.

(2) Anzuwenden sind die von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen LiegenschaftszinssĂ€tze. Soweit von den GutachterausschĂŒssen keine geeigneten LiegenschaftszinssĂ€tze zur VerfĂŒgung stehen, gelten die folgenden ZinssĂ€tze:

1.
5 Prozent fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke,
2.
5,5 Prozent fĂŒr gemischt genutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und NutzflĂ€che,
3.
6 Prozent fĂŒr gemischt genutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und NutzflĂ€che, und
4.
6,5 Prozent fĂŒr GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke.

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der GebĂ€ude (GebĂ€udesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. ²Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmĂ€ĂŸig mit dem GebĂ€udewert und dem Bodenwert abgegolten.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten GrundstĂŒcks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der GebĂ€udesachwert (§ 190) ergeben den vorlĂ€ufigen Sachwert des GrundstĂŒcks. ²Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

§ 190 Ermittlung des GebÀudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des GebĂ€udesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des GebĂ€udes auszugehen. ²Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je FlĂ€cheneinheit. ³Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-GrundflĂ€che des GebĂ€udes ergibt sich der GebĂ€uderegelherstellungswert. ⁎Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. ²Dabei ist auf die Preisindizes fĂŒr die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt fĂŒr den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und NichtwohngebĂ€uden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. ³Diese Preisindizes sind fĂŒr alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. ⁎Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu Ă€ndern, dass es die darin aufgefĂŒhrten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktĂŒblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(4) Vom GebĂ€uderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. ²Diese wird regelmĂ€ĂŸig nach dem VerhĂ€ltnis des Alters des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. ³Sind nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes VerĂ€nderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des GebĂ€udes verlĂ€ngert haben, so ist von einem entsprechenden spĂ€teren Baujahr auszugehen. ⁎Bei bestehender Abbruchverpflichtung fĂŒr das GebĂ€ude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsĂ€chlichen Gesamtnutzungsdauer des GebĂ€udes auszugehen. ⁔Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende GebĂ€udewert ist regelmĂ€ĂŸig mit mindestens 30 Prozent des GebĂ€uderegelherstellungswerts anzusetzen.

§ 191 Wertzahlen

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs fĂŒr das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.

(2) Soweit von den GutachterausschĂŒssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur VerfĂŒgung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

IV. SonderfÀlle

§ 192 Bewertung in ErbbaurechtsfÀllen

Ist das GrundstĂŒck mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte fĂŒr die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks (§ 194) gesondert zu ermitteln. ²Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des ErbbaurechtsgrundstĂŒcks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dĂŒrfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn fĂŒr das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) In allen anderen FĂ€llen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem GebĂ€udewertanteil nach Absatz 5.

(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen

1.
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten GrundstĂŒcks nach Absatz 4 und
2.
dem vertraglich vereinbarten jÀhrlichen Erbbauzins.
²Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist ĂŒber die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden VervielfĂ€ltiger zu kapitalisieren.

(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten GrundstĂŒcks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den GutachterausschĂŒssen keine geeigneten LiegenschaftszinssĂ€tze zur VerfĂŒgung stehen, gelten die folgenden ZinssĂ€tze:

1.
3 Prozent fĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€user und Wohnungseigentum, das wie Ein- und ZweifamilienhĂ€user gestaltet ist,
2.
5 Prozent fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fĂ€llt,
3.
5,5 Prozent fĂŒr gemischt genutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und NutzflĂ€che, sowie sonstige bebaute GrundstĂŒcke,
4.
6 Prozent fĂŒr gemischt genutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und NutzflĂ€che, und
5.
6,5 Prozent fĂŒr GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke und Teileigentum.

(5) Der GebĂ€udewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten GrundstĂŒcks im Ertragswertverfahren der GebĂ€udeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der GebĂ€udesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende GebĂ€udewert nicht oder nur teilweise zu entschĂ€digen, ist der GebĂ€udewertanteil des Erbbaurechts um den GebĂ€udewertanteil des ErbbaugrundstĂŒcks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.

§ 194 Bewertung des ErbbaugrundstĂŒcks

(1) Der Wert des ErbbaugrundstĂŒcks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn fĂŒr das zu bewertende GrundstĂŒck Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) In allen anderen FĂ€llen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des ErbbaugrundstĂŒcks. ²Dieser ist um einen GebĂ€udewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des GebĂ€udes vom EigentĂŒmer des ErbbaugrundstĂŒcks nicht oder nur teilweise zu entschĂ€digen ist.

(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des ĂŒber die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der ĂŒber diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. ²Der Abzinsungsfaktor fĂŒr den Bodenwert wird in AbhĂ€ngigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. ³Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jĂ€hrlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden VervielfĂ€ltiger zu kapitalisieren.

(4) Der GebĂ€udewertanteil des ErbbaugrundstĂŒcks entspricht dem GebĂ€udewert oder dem anteiligen GebĂ€udewert, der dem EigentĂŒmer des ErbbaugrundstĂŒcks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschĂ€digungslos zufĂ€llt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.

§ 195 GebÀude auf fremdem Grund und Boden

(1) In FĂ€llen von GebĂ€uden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte fĂŒr die wirtschaftliche Einheit des GebĂ€udes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten GrundstĂŒcks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.

(2) Das GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem GebĂ€udeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem GebĂ€udesachwert nach § 190 bewertet. ²Ist der Nutzer verpflichtet, das GebĂ€ude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des GebĂ€udeertragswerts der VervielfĂ€ltiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich fĂŒr die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. ³Â§ 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. ⁎Ist in diesen FĂ€llen der GebĂ€udesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag und der tatsĂ€chlichen Gesamtnutzungsdauer. ⁔§ 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wert des belasteten GrundstĂŒcks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzĂŒglich des ĂŒber die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. ²Der Abzinsungsfaktor fĂŒr den Bodenwert wird in AbhĂ€ngigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des NutzungsverhĂ€ltnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. ³Das ĂŒber die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des VervielfĂ€ltigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jĂ€hrliche Entgelt.

§ 196 GrundstĂŒcke im Zustand der Bebauung

(1) Ein GrundstĂŒck im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und GebĂ€ude und GebĂ€udeteile noch nicht bezugsfertig sind. ²Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmĂ€ĂŸigen Errichtung des GebĂ€udes fĂŒhren.

(2) Die GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten GrundstĂŒcks hinzuzurechnen.

§ 197 GebĂ€ude und GebĂ€udeteile fĂŒr den Zivilschutz

GebĂ€ude, Teile von GebĂ€uden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. MĂ€rz 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geĂ€ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfĂŒgig fĂŒr andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. ²FĂŒr den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsĂ€tzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter BerĂŒcksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen fĂŒhrt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter BerĂŒcksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen fĂŒhrt.

§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der AbsĂ€tze 2 bis 4 der zukĂŒnftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.

(2) Können WirtschaftsgĂŒter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche UnternehmenstĂ€tigkeit zu beeintrĂ€chtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese WirtschaftsgĂŒter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenstĂ€ndig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.

(3) HĂ€lt ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenstĂ€ndig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte WirtschaftsgĂŒter, die nicht unter die AbsĂ€tze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenstĂ€ndig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

§ 201 Ermittlung des Jahresertrags

(1) Die Grundlage fĂŒr die Bewertung bildet der zukĂŒnftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. ²FĂŒr die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsĂ€chlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.

(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmĂ€ĂŸig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. ²Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es fĂŒr die Herleitung des kĂŒnftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. ³Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. ⁎Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der VerhĂ€ltnisse nachhaltig verĂ€ndert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkĂŒrzten Ermittlungszeitraum auszugehen. ²Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den frĂŒheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. ³Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die frĂŒheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

§ 202 Betriebsergebnis

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und ErgĂ€nzungsbilanzen unberĂŒcksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:

1.
Hinzuzurechnen sind
a)
InvestitionsabzugsbetrĂ€ge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, BewertungsabschlĂ€ge, ZufĂŒhrungen zu steuerfreien RĂŒcklagen sowie Teilwertabschreibungen. ²Es sind nur die normalen Absetzungen fĂŒr Abnutzung zu berĂŒcksichtigen. ³Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmĂ€ĂŸiger Verteilung ĂŒber die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen fĂŒr Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn fĂŒr die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b)
Absetzungen auf den GeschĂ€fts- oder Firmenwert oder auf firmenwertĂ€hnliche WirtschaftsgĂŒter;
c)
einmalige VerĂ€ußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d)
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegĂŒnstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e)
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und ĂŒbernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

2.
abzuziehen sind
a)
gewinnerhöhende AuflösungsbetrĂ€ge steuerfreier RĂŒcklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b)
einmalige VerĂ€ußerungsgewinne sowie außerordentliche ErtrĂ€ge;
c)
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegĂŒnstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d)
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berĂŒcksichtigt worden ist. ⁎Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der VergĂŒtung bestimmt, die eine nicht beteiligte GeschĂ€ftsfĂŒhrung erhalten wĂŒrde. ⁔Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand fĂŒr bislang unentgeltlich tĂ€tige Familienangehörige des EigentĂŒmers berĂŒcksichtigt werden;
e)
ErtrÀge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
ErtrĂ€ge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

3.
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begrĂŒndete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukĂŒnftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berĂŒcksichtigt wurden.

(2) In den FĂ€llen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen ĂŒber die Betriebsausgaben auszugehen. ²Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

§ 203 Kapitalisierungsfaktor

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor betrĂ€gt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes fĂŒr die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

A. Allgemeines

§ 218 Vermögensarten

FĂŒr Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
2.
Grundvermögen (§ 243).
²BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. ³BetriebsgrundstĂŒcke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

(1) Grundsteuerwerte werden fĂŒr inlĂ€ndischen Grundbesitz, und zwar fĂŒr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und fĂŒr GrundstĂŒcke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen ĂŒber:

1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch ĂŒber die GrundstĂŒcksart (§ 249) sowie
2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten ĂŒber die Höhe ihrer Anteile.

(3) Die Feststellungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte

Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. ²Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberĂŒhrt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der ĂŒbrigen LĂ€nder trifft.

§ 221 Hauptfeststellung

(1) Die Grundsteuerwerte werden in ZeitabstĂ€nden von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die VerhĂ€ltnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

§ 222 Fortschreibungen

(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich fĂŒr den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.

(2) Ăœber die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. ²Â§ 176 der Abgabenordnung ĂŒber den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. ³Satz 2 gilt nur fĂŒr die Feststellungszeitpunkte, die vor der VerkĂŒndung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen fĂŒr sie vorliegen. ²Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die VerhĂ€ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. ³Fortschreibungszeitpunkt ist:

1.
bei einer Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frĂŒhestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

§ 223 Nachfeststellung

(1) FĂŒr wirtschaftliche Einheiten, fĂŒr die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachtrĂ€glich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:

1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.

(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die VerhĂ€ltnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. ²Nachfeststellungszeitpunkt ist:

1.
in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

1.
die wirtschaftliche Einheit wegfÀllt oder
2.
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von BefreiungsgrĂŒnden der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist:

1.
in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

Bescheide ĂŒber Fortschreibungen oder ĂŒber Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. ²Sie sind zu Ă€ndern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung fĂŒhren.

§ 226 Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der VerhĂ€ltnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung fĂŒr einen spĂ€teren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, fĂŒr den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. ²Â§ 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

§ 227 WertverhÀltnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die WertverhÀltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

§ 228 ErklÀrungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Steuerpflichtigen haben ErklĂ€rungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte fĂŒr den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). ²Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer ErklĂ€rung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der ErklĂ€rung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. ³Die Aufforderung zur Abgabe einer ErklĂ€rung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der LĂ€nder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Eine Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die GrundstĂŒcksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung fĂŒhren kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. ²Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten GebĂ€ude ĂŒbergegangen ist. ³Die Frist fĂŒr die Abgabe dieser Anzeige betrĂ€gt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse geĂ€ndert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten GebĂ€ude ĂŒbergegangen ist.

(3) Die ErklĂ€rung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben

1.
von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
2.
bei einem GrundstĂŒck, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
3.
bei einem GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden vom EigentĂŒmer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des EigentĂŒmers oder des wirtschaftlichen EigentĂŒmers des GebĂ€udes.

(4) Die ErklĂ€rungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndigen Finanzamt abzugeben.

(5) Die ErklĂ€rungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind SteuererklĂ€rungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhĂ€ndig zu unterschreiben sind.

(6) Die ErklĂ€rungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln. ²Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine Übermittlung durch DatenfernĂŒbertragung verzichten. ³FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

§ 229 AuskĂŒnfte, Erhebungen und Mitteilungen

(1) Die EigentĂŒmer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie fĂŒr die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. ²Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur DurchfĂŒhrung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen ĂŒber die Bewertungsgrundlagen anstellen. ²Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrĂ€nkt.

(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zustĂ€ndigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer AufgabenerfĂŒllung bekannt geworden sind und die fĂŒr die Feststellung von Grundsteuerwerten oder fĂŒr die Grundsteuer von Bedeutung sein können.

(4) Die GrundbuchĂ€mter haben den fĂŒr die Feststellung des Grundsteuerwerts zustĂ€ndigen Finanzbehörden mitzuteilen:

1.
die Eintragung eines neuen EigentĂŒmers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschĂ€ftlichen Erwerb zusĂ€tzlich die Anschrift des neuen EigentĂŒmers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht fĂŒr die FĂ€lle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.
die Eintragung der BegrĂŒndung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.
die Eintragung der BegrĂŒndung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
²In den FĂ€llen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. ³Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. ⁎Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde ĂŒber die fĂŒr die FĂŒhrung des Liegenschaftskatasters zustĂ€ndige Behörde oder ĂŒber eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der GrundstĂŒcke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) fĂŒhrt, zugeleitet werden.

(5) Die nach den AbsĂ€tzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. ²Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden UmstĂ€nde aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

(6) Die nach den AbsĂ€tzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen ĂŒbermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ĂŒber die amtlich bestimmte Schnittstelle. ²Die GrundbuchĂ€mter und die fĂŒr die FĂŒhrung des Liegenschaftskatasters zustĂ€ndigen Behörden ĂŒbermitteln die bei ihnen gefĂŒhrten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. ³Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der LĂ€nder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der LĂ€nder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. ⁎Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

§ 230 Abrundung

Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

§ 231 Abgrenzung von in- und auslÀndischem Vermögen

(1) FĂŒr die Bewertung des inlĂ€ndischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inlĂ€ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.

(2) Die auslĂ€ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmĂ€ĂŸige Nutzung der natĂŒrlichen KrĂ€fte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. ²Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle WirtschaftsgĂŒter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. ²Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse ĂŒberlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen TĂ€tigkeit des Überlassenden.

(3) Zu den WirtschaftsgĂŒtern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:

1.
der Grund und Boden,
2.
die WirtschaftsgebÀude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen WirtschaftsgĂŒter.
²Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten FortfĂŒhrung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

1.
Grund und Boden sowie GebÀude und GebÀudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
TierbestĂ€nde oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhĂ€ngenden WirtschaftsgĂŒter (zum Beispiel GebĂ€ude und abgrenzbare GebĂ€udeteile mit den dazugehörenden FlĂ€chen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berĂŒhrt,
3.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, GeschÀftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
4.
Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in SonderfÀllen

(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage FlĂ€chen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die StandortflĂ€chen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte StandortflĂ€che der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen UmstĂ€nden anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land fĂŒr Verkehrszwecke, dienen werden.

(3) FlĂ€chen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgefĂŒhrt ist. ²Satz 1 gilt nicht fĂŒr die Hofstelle.

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gÀrtnerische Nutzung,
aa)
Nutzungsteil GemĂŒsebau,
bb)
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
cc)
Nutzungsteil Obstbau,
dd)
Nutzungsteil Baumschulen,

e)
die ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.
die Nutzungsarten:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland,
d)
Hofstelle,

3.
die Nebenbetriebe.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen BetriebsflĂ€chen sind einer Nutzung, innerhalb der gĂ€rtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

(3) Zum Abbauland gehören die BetriebsflĂ€chen, die durch Abbau der Bodensubstanz ĂŒberwiegend fĂŒr den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel SteinbrĂŒche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

(4) Zum Geringstland gehören die BetriebsflĂ€chen geringster ErtragsfĂ€higkeit, fĂŒr die nach dem BodenschĂ€tzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(5) Zum Unland gehören die BetriebsflĂ€chen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und WirtschaftsgebĂ€udeflĂ€chen einschließlich der NebenflĂ€chen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche FlĂ€chen nachhaltig bewirtschaftet werden.

(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbstĂ€ndigen gewerblichen Betrieb darstellt.

§ 235 Bewertungsstichtag

(1) FĂŒr die GrĂ¶ĂŸe des Betriebs sowie fĂŒr den Umfang und den Zustand der GebĂ€ude sind die VerhĂ€ltnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) FĂŒr die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 236 BewertungsgrundsÀtze

(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der ErtragsfĂ€higkeit auszugehen. ²ErtragsfĂ€higkeit ist der bei ordnungsmĂ€ĂŸiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden ArbeitskrĂ€ften (Reinertrag). ³Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzĂŒglich des Lohnaufwands fĂŒr die entlohnten ArbeitskrĂ€fte und des angemessenen Anteils fĂŒr die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten ArbeitskrĂ€fte. ⁎Hierbei sind alle UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung fĂŒr jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. ²Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur BerĂŒcksichtigung der nachhaltigen ErtragsfĂ€higkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.

(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der ReinertrĂ€ge des Betriebs.

§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts fĂŒr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den AbsĂ€tzen 2 bis 8 zu bewerten. ²Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.

(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. ²Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der GrĂ¶ĂŸe der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des BodenschĂ€tzungsgesetzes sind fĂŒr jede EigentumsflĂ€che gesondert zu ermitteln.

(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. ²Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der GrĂ¶ĂŸe der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem jeweiligen gegendĂŒblichen Bewertungsfaktor gemĂ€ĂŸ Anlage 28. Die gegendĂŒblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgefĂŒhrten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). ³Abweichend hiervon werden klassifizierte EigentumsflĂ€chen mit katastermĂ€ĂŸig nachgewiesenen BewirtschaftungsbeschrĂ€nkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der BewirtschaftungsbeschrĂ€nkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der GrĂ¶ĂŸe der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem Bewertungsfaktor fĂŒr die Verwertungsform Traubenerzeugung gemĂ€ĂŸ Anlage 29.

(5) Der Reinertrag der gĂ€rtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. ²Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. ³Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemĂ€ĂŸ Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil GemĂŒsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gĂ€rtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine BewĂ€sserungsmöglichkeiten bestehen.

(6) Der Reinertrag fĂŒr die ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist fĂŒr jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. ²Der Reinertrag einer ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. ³Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der GrĂ¶ĂŸe der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemĂ€ĂŸ Anlage 31. FĂŒr die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, fĂŒr die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der BruttogrundflĂ€chen der nachhaltig genutzten WirtschaftsgebĂ€ude mit dem Zwölffachen des Werts gemĂ€ĂŸ Anlage 31 und fĂŒr den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhĂ€ngig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.

(7) Der Reinertrag fĂŒr die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der GrĂ¶ĂŸe der gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemĂ€ĂŸ Anlage 31.

(8) Der Reinertrag fĂŒr die HofflĂ€chen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der FlĂ€chenwerte. Der FlĂ€chenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemĂ€ĂŸ Anlage 32.

§ 238 ZuschlÀge zum Reinertrag

(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

1.
bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemĂ€ĂŸ Anlage 27, wenn der tatsĂ€chliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig ĂŒberschreitet,
2.
bei der gĂ€rtnerischen Nutzung gemĂ€ĂŸ Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil FlĂ€chen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den FlĂ€chen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit GewĂ€chshĂ€usern, begehbaren Folientunneln, FoliengewĂ€chshĂ€usern und anderen KulturrĂ€umen ĂŒberbaute BruttogrundflĂ€chen. Unerheblich ist, ob die FlĂ€chen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,
3.
bei der Nutzungsart Hofstelle gemĂ€ĂŸ Anlage 32 fĂŒr die weinbauliche Nutzung und fĂŒr Nebenbetriebe. ³Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der BruttogrundflĂ€chen der nachhaltig genutzten WirtschaftsgebĂ€ude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. ⁎Unerheblich ist, ob die WirtschaftsgebĂ€ude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.

(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die EigentumsflĂ€chen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten StandortflĂ€che der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemĂ€ĂŸ Anlage 33.

§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Die Summe der ReinertrĂ€ge des Betriebs einschließlich der ZuschlĂ€ge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Summe der ReinertrĂ€ge einschließlich der ZuschlĂ€ge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist fĂŒr jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit ĂŒber mehrere Gemeinden erstreckt. ²Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils fĂŒr eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der ReinertrĂ€ge im VerhĂ€ltnis zur Gesamtsumme der ReinertrĂ€ge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts fĂŒr Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag fĂŒr den Nutzungsteil GemĂŒsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten EigentumsflĂ€che und dem Reinertrag fĂŒr das Freiland gemĂ€ĂŸ Anlage 30.

(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-GrundflĂ€che gelten als WirtschaftsgebĂ€ude. ²Â§ 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Summe der ReinertrĂ€ge nach den AbsĂ€tzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.

II. Besondere Vorschriften

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 241 TierbestÀnde

(1) TierbestĂ€nde gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

fĂŒr die ersten
20 Hektar

nicht mehr als

10 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 10 Hektar
nicht mehr als

7 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 20 Hektar
nicht mehr als

6 Vieheinheiten,
fĂŒr die nĂ€chsten 50 Hektar
nicht mehr als

3 Vieheinheiten,
und fĂŒr die
weitere FlÀche

nicht mehr als

1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten FlĂ€chen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten FlĂ€chen gehören die EigentumsflĂ€chen und die zur Nutzung ĂŒberlassenen FlĂ€chen. Die TierbestĂ€nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Ăœbersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht ĂŒberschreiten. ²ZunĂ€chst sind mehr flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands und danach weniger flĂ€chenabhĂ€ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ³Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. ⁎Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart fĂŒr sich:

1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh,
4.
das ĂŒbrige Nutzvieh.
²Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere ĂŒberwiegend zum Verkauf bestimmt sind. ³Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es ĂŒberwiegend dient.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Pelztiere. ²Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel ĂŒberwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten FlĂ€chen gewonnen werden.

(5) Der UmrechnungsschlĂŒssel fĂŒr TierbestĂ€nde in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flĂ€chenabhĂ€ngigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den ĂŒbrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht fĂŒr Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die WanderschÀferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von NĂŒtzlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen,
10.
die Kurzumtriebsplantagen.

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 243 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

1.
der Grund und Boden, die GebÀude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

1.
BodenschÀtze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

(3) Einzubeziehen sind jedoch die VerstĂ€rkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden StĂŒtzen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 244 GrundstĂŒck

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein GrundstĂŒck im Sinne dieses Abschnitts.

(2) Ein Anteil des EigentĂŒmers eines GrundstĂŒcks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen HofflĂ€chen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit GrundstĂŒck einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem GrundstĂŒck genutzt wird. ²Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbstĂ€ndige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Als GrundstĂŒck gelten auch:

1.
das Erbbaurecht zusammen mit dem ErbbaurechtsgrundstĂŒck,
2.
ein GebÀude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
3.
jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
4.
beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden.

§ 245 GebĂ€ude, GebĂ€udeteile und Anlagen fĂŒr den Zivilschutz

GebĂ€ude, GebĂ€udeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfĂŒgig fĂŒr andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

II. Unbebaute GrundstĂŒcke

§ 246 Begriff der unbebauten GrundstĂŒcke

(1) Unbebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich keine benutzbaren GebĂ€ude befinden. ²Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. ³GebĂ€ude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukĂŒnftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemĂ€ĂŸe GebĂ€udenutzung zugemutet werden kann. ⁎Nicht entscheidend fĂŒr den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Befinden sich auf dem GrundstĂŒck GebĂ€ude, die auf Dauer keiner Nutzung zugefĂŒhrt werden können, so gilt das GrundstĂŒck als unbebaut. ²Als unbebaut gilt auch ein GrundstĂŒck, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der GebĂ€ude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 247 Bewertung der unbebauten GrundstĂŒcke

(1) Der Grundsteuerwert unbebauter GrundstĂŒcke ermittelt sich regelmĂ€ĂŸig durch Multiplikation ihrer FlĂ€che mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs).

(2) Die Bodenrichtwerte sind von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung an die zustĂ€ndigen Finanzbehörden zu ĂŒbermitteln.

(3) Wird von den GutachterausschĂŒssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten GrundstĂŒcks aus den Werten vergleichbarer FlĂ€chen abzuleiten.

III. Bebaute GrundstĂŒcke

§ 248 Begriff der bebauten GrundstĂŒcke

Bebaute GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, auf denen sich benutzbare GebĂ€ude befinden. ²Wird ein GebĂ€ude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares GebĂ€ude anzusehen.

§ 249 GrundstĂŒcksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter GrundstĂŒcke sind die folgenden GrundstĂŒcksarten zu unterscheiden:

1.
EinfamilienhÀuser,
2.
ZweifamilienhÀuser,
3.
MietwohngrundstĂŒcke,
4.
Wohnungseigentum,
5.
Teileigentum,
6.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke,
7.
gemischt genutzte GrundstĂŒcke und
8.
sonstige bebaute GrundstĂŒcke.

(2) EinfamilienhĂ€user sind WohngrundstĂŒcke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. ²Ein GrundstĂŒck gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und NutzflĂ€che zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeintrĂ€chtigt wird.

(3) ZweifamilienhĂ€user sind WohngrundstĂŒcke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. ²Ein GrundstĂŒck gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und NutzflĂ€che zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeintrĂ€chtigt wird.

(4) MietwohngrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und NutzflĂ€che Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und ZweifamilienhĂ€user oder Wohnungseigentum sind.

(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden RĂ€umen eines GebĂ€udes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(7) GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und NutzflĂ€che eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(8) Gemischt genutzte GrundstĂŒcke sind GrundstĂŒcke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und ZweifamilienhĂ€user, MietwohngrundstĂŒcke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke sind.

(9) Sonstige bebaute GrundstĂŒcke sind solche GrundstĂŒcke, die nicht unter die AbsĂ€tze 2 bis 8 fallen.

(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer RĂ€ume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein mĂŒssen, dass die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts möglich ist. ²Die Zusammenfassung der RĂ€ume muss eine von anderen Wohnungen oder RĂ€umen, insbesondere WohnrĂ€umen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstĂ€ndigen Zugang haben. ³Daneben ist erforderlich, dass die fĂŒr die FĂŒhrung eines selbstĂ€ndigen Haushalts notwendigen NebenrĂ€ume (KĂŒche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. ⁎Die WohnflĂ€che soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

§ 250 Bewertung der bebauten GrundstĂŒcke

(1) Der Grundsteuerwert bebauter GrundstĂŒcke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

1.
EinfamilienhÀuser,
2.
ZweifamilienhÀuser,
3.
MietwohngrundstĂŒcke,
4.
Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

1.
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke,
2.
gemischt genutzte GrundstĂŒcke,
3.
Teileigentum,
4.
sonstige bebaute GrundstĂŒcke.

§ 251 Mindestwert

Der fĂŒr ein bebautes GrundstĂŒck anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes GrundstĂŒck zu bewerten wĂ€re (§ 247). ²Bei der Bewertung von Ein- und ZweifamilienhĂ€usern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte fĂŒr den Grund und Boden, die GebĂ€ude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des GrundstĂŒcks auszugehen. ²Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des GrundstĂŒcks (§ 254) abzĂŒglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).

(2) Der Reinertrag des GrundstĂŒcks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden VervielfĂ€ltiger zu kapitalisieren. ²Maßgebend fĂŒr den VervielfĂ€ltiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des GebĂ€udes. ³Die Restnutzungsdauer ist grundsĂ€tzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag. ⁎Sind nach der Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes VerĂ€nderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des GebĂ€udes wesentlich verlĂ€ngert haben, ist von einer der VerlĂ€ngerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. ⁔Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren GebĂ€udes betrĂ€gt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. ⁶Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung fĂŒr das GebĂ€ude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den SĂ€tzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsĂ€chlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag begrenzt.

§ 254 Rohertrag des GrundstĂŒcks

Der jĂ€hrliche Rohertrag des GrundstĂŒcks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, GebĂ€udeart, WohnflĂ€che und Baujahr des GebĂ€udes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter WohnflĂ€che einschließlich der in AbhĂ€ngigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und AbschlĂ€ge.

§ 255 Bewirtschaftungskosten

Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemĂ€ĂŸer Bewirtschaftung und zulĂ€ssiger Nutzung marktĂŒblich entstehenden jĂ€hrlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berĂŒcksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige KostenĂŒbernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten ErfahrungssĂ€tzen nach Anlage 40.

§ 256 LiegenschaftszinssÀtze

(1) LiegenschaftszinssĂ€tze sind die ZinssĂ€tze, mit denen der Wert von GrundstĂŒcken abhĂ€ngig von der GrundstĂŒcksart durchschnittlich und marktĂŒblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter GrundstĂŒcke gelten die folgenden ZinssĂ€tze:

1.
2,5 Prozent fĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€user,
2.
3,0 Prozent fĂŒr Wohnungseigentum,
3.
4,0 Prozent fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke mit bis zu sechs Wohnungen,
4.
4,5 Prozent fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke mit mehr als sechs Wohnungen.

(2) Bei der Bewertung von Ein- und ZweifamilienhĂ€usern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte fĂŒr jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter ĂŒbersteigt. ²Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter betrĂ€gt der Zinssatz fĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€user einheitlich 1,5 Prozent.

(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte fĂŒr jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter ĂŒbersteigt. ²Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter betrĂ€gt der Zinssatz fĂŒr Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. ²Bei der Bewertung von Ein- und ZweifamilienhĂ€usern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur BerĂŒcksichtigung abweichender GrundstĂŒcksgrĂ¶ĂŸen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.

(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbstĂ€ndig nutzbaren TeilflĂ€chen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des GebĂ€udes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.

(3) Eine selbstĂ€ndig nutzbare TeilflĂ€che ist ein Teil eines GrundstĂŒcks, der fĂŒr die angemessene Nutzung der GebĂ€ude nicht benötigt wird und selbstĂ€ndig genutzt oder verwertet werden kann.

§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der GebĂ€ude (GebĂ€udesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten GrundstĂŒcks nach § 247.

(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und GebĂ€udesachwert (§ 259) ergibt den vorlĂ€ufigen Sachwert des GrundstĂŒcks. ²Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. ³Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte fĂŒr den Grund und Boden, die GebĂ€ude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 259 Ermittlung des GebÀudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des GebĂ€udesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des GebĂ€udes in Anlage 42 auszugehen.

(2) Der GebĂ€udenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-GrundflĂ€che des GebĂ€udes.

(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. ²Dabei ist auf die Preisindizes fĂŒr die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt fĂŒr den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und NichtwohngebĂ€uden jeweils fĂŒr das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. ³Diese Preisindizes sind fĂŒr alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. ⁎Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(4) Vom GebĂ€udenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. ²Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des GebĂ€udenormalherstellungswerts mit dem VerhĂ€ltnis des Alters des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des GebĂ€udes VerĂ€nderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des GebĂ€udes wesentlich verlĂ€ngert haben, ist von einem der VerlĂ€ngerung entsprechenden spĂ€teren Baujahr auszugehen. ³Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende GebĂ€udewert ist mit mindestens 30 Prozent des GebĂ€udenormalherstellungswerts anzusetzen. ⁎Bei bestehender Abbruchverpflichtung fĂŒr das GebĂ€ude ist die Alterswertminderung abweichend von den SĂ€tzen 2 bis 4 auf das VerhĂ€ltnis des Alters des GebĂ€udes am Bewertungsstichtag zur tatsĂ€chlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

§ 260 Wertzahlen

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorlĂ€ufige Sachwert des GrundstĂŒcks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

IV. SonderfÀlle

§ 261 Erbbaurecht

Bei Erbbaurechten ist fĂŒr das Erbbaurecht und das ErbbaurechtsgrundstĂŒck ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wĂ€re, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestĂŒnde. ²Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

§ 262 GebÀude auf fremdem Grund und Boden

Bei einem GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden ist fĂŒr den Grund und Boden sowie fĂŒr das GebĂ€ude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. ²Der ermittelte Wert ist dem EigentĂŒmer des Grund und Bodens zuzurechnen.

V. ErmÀchtigungen

§ 263 ErmÀchtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu Ă€ndern:

1.
die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgefĂŒhrten Bewertungsfaktoren und ZuschlĂ€ge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nĂ€chsten Feststellungszeitpunkt,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgefĂŒhrten UmrechnungsschlĂŒssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geĂ€nderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und
3.
die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgefĂŒhrten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geĂ€nderte wirtschaftliche oder technische VerhĂ€ltnisse.
²In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitĂ€tsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nĂ€chsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter BerĂŒcksichtigung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse und der geĂ€nderten WertverhĂ€ltnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und AbschlĂ€ge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung fĂŒr steuerliche Zwecke herzuleiten.

§ 264 Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermÀchtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 265 Anwendungsvorschriften

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 BetrĂ€ge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als BerechnungsgrĂ¶ĂŸen fort.

(3) Â§ 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(5) Â§ 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.

(6) Â§ 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(7) Â§ 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskrĂ€ftig sind.

(8) Â§ 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) Â§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(11) Â§ 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

(1) Die erste Hauptfeststellung fĂŒr die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 fĂŒr die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgefĂŒhrt.

(2) FĂŒr die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte fĂŒr die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. ²Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gĂŒltigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. ³Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.

(3) Werden der Finanzbehörde durch eine ErklĂ€rung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 fĂŒr die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines GrundstĂŒcks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berĂŒcksichtigen.

(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung fĂŒr die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen.

Anlage 1 UmrechnungsschlĂŒssel fĂŒr TierbestĂ€nde in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Tierart   1 Tier
Alpakas0,08VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und Àlter0,08VE
GeflĂŒgel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur ErgĂ€nzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gÀnse0,04VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde 3 Jahre und Àlter1,1VE
Rindvieh
KĂ€lber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich MastkĂ€lber, StarterkĂ€lber und Fresser)0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
FĂ€rsen (Ă€lter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
KĂŒhe (einschließlich Mutter- und AmmenkĂŒhe mit den dazugehörigen SaugkĂ€lbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich MastlĂ€mmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und Àlter0,1VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine ĂŒber etwa 90 kg)0,33VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und Àlter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
Ziegen0,08VE
GeflĂŒgel
JungmasthĂŒhner (bis zu 6 DurchgĂ€nge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 DurchgĂ€nge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE
Mastenten in der Mastphase0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
MastgÀnse0,0067VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (ĂŒber etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte LĂ€ufer (ĂŒber etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
LĂ€ufer (ĂŒber etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere LĂ€ufer (ĂŒber etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der FlÀchenabhÀngigkeit


1.Mehr flÀchenabhÀngige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.Weniger flÀchenabhÀngige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
HĂŒhnerzucht,
Entenzucht,
GĂ€nsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
JunghĂŒhnermast,
Entenmast,
GĂ€nsemast,
Putenmast.

Anlage 3 MietwohngrundstĂŒcke


A.: bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen

GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis 2.000ĂŒber
2.000
bis
5.000
ĂŒber
5.000
bis
10.000
ĂŒber
10.000
bis
50.000
ĂŒber
50.000
bis
100.000
ĂŒber
100.000
bis
200.000
ĂŒber
200.000
bis
500.000
ĂŒber
500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,26,95,85,85,75,55,45,3
1895 bis 18997,47,16,05,95,85,75,55,4
1900 bis 19047,87,56,26,26,05,95,75,6
1905 bis 19158,37,96,66,56,36,26,05,8
1916 bis 31.3.19248,78,46,96,76,56,46,26,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,89,58,38,28,07,87,77,5
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,29,88,68,48,28,07,97,7
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,89,79,59,29,09,09,09,1

B.: bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung

Altbauten
vor 19086,66,35,35,45,35,25,15,0
1908 bis 19156,96,65,65,65,55,45,35,1
1916 bis 31.3.19247,77,46,16,16,05,85,75,5
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,77,77,67,57,37,27,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,38,28,07,87,77,57,4
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,59,49,28,98,78,78,78,8

C.: bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten

Altbauten
vor dem
1. 4.19245,75,54,74,94,84,74,64,5
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,37,06,46,46,36,26,16,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,27,37,27,17,06,86,7
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19488,98,78,68,38,18,18,18,3

Anlage 4 Gemischtgenutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.


A.: bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen

GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis 2.000ĂŒber
2.000
bis
5.000
ĂŒber
5.000
bis
10.000
ĂŒber
10.000
bis
50.000
ĂŒber
50.000
bis
100.000
ĂŒber
100.000
bis
200.000
ĂŒber
200.000
bis
500.000
ĂŒber
500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,67,36,46,46,16,05,96,1
1895 bis 18997,87,66,66,56,36,26,06,3
1900 bis 19048,27,96,96,86,56,46,36,4
1905 bis 19158,78,47,27,16,86,76,56,7
1916 bis 31.3.19249,18,87,67,47,16,96,86,9
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193410,29,68,48,18,07,87,77,8
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,59,88,68,38,28,07,97,9
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,99,69,29,19,09,09,09,0

B.: bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung

Altbauten
vor 19087,06,75,96,05,75,65,55,8
1908 bis 19157,37,06,26,25,95,85,76,0
1916 bis 31.3.19248,17,86,86,76,46,36,26,4
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,38,87,77,67,57,37,27,3
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,99,38,28,07,87,77,57,6
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,69,39,08,98,78,78,78,8

C.: bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten

Altbauten
vor dem
1. 4.19246,15,95,25,45,25,15,05,4
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,77,26,46,56,46,36,16,4
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,88,37,37,37,17,06,97,1
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,08,78,48,48,28,28,28,4

Anlage 5 Gemischtgenutzte GrundstĂŒcke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.


A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis 2.000ĂŒber 2.000 bis 5.000ĂŒber 5.000 bis 10.000ĂŒber 10.000 bis 50.000ĂŒber 50.000 bis 100.000ĂŒber 100.000 bis 200.000ĂŒber 200.000 bis 500.000ĂŒber 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,67,26,46,66,46,46,46,4
1895 bis 18997,87,46,66,86,56,56,56,5
1900 bis 19048,27,86,87,06,76,76,76,7
1905 bis 19158,68,27,17,27,07,07,07,0
1916 bis 31.3.19249,08,67,47,57,27,27,27,2
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,79,18,08,17,97,97,97,9
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,48,28,38,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19489,69,38,98,98,78,88,88,8
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung
Altbauten
vor 19087,06,76,06,36,16,16,16,1
1908 bis 19157,37,06,26,56,26,26,26,2
1916 bis 31.3.19248,17,76,76,96,76,76,76,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,47,57,67,57,57,57,5
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,58,97,87,97,87,87,87,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19489,39,08,68,78,58,68,68,6
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19246,25,95,55,85,65,65,65,6
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,47,06,46,76,56,56,56,5
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,07,27,37,27,27,27,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19488,88,58,18,28,18,28,28,2

Anlage 6 GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke


A.: bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen

GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis
2.000
ĂŒber
2.000
bis
5.000
ĂŒber
5.000
bis
10.000
ĂŒber
10.000
bis
50.000
ĂŒber
50.000
bis
100.000
ĂŒber
100.000
bis
200.000
ĂŒber
200.000
bis
500.000
ĂŒber
500.000
Einwohner
Altbauten
vor 18957,87,56,76,96,86,86,86,8
1895 bis 18998,07,76,97,07,07,07,07,0
1900 bis 19048,37,97,17,27,17,17,17,1
1905 bis 19158,78,37,47,57,47,47,47,4
1916 bis 31.3.19249,08,67,77,87,67,67,67,6
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,49,08,08,08,08,08,08,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,28,18,28,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,49,29,09,08,98,98,98,9

B.: bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung

Altbauten
vor 19087,37,06,36,56,56,56,56,5
1908 bis 19157,67,26,56,76,76,76,76,7
1916 bis 31.3.19248,27,87,07,27,17,17,17,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19348,88,47,57,67,67,67,67,6
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,28,87,87,97,87,87,87,8
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,19,08,78,88,78,78,78,7

C.: bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten

Altbauten
vor dem
1. 4.19246,66,35,76,06,16,16,16,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,57,26,56,76,86,86,86,8
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,48,07,27,37,37,37,37,3
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19488,78,68,38,48,38,38,48,4

Anlage 7 EinfamilienhÀuser


A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis 2.000ĂŒber 2.000 bis 5.000ĂŒber 5.000 bis 10.000ĂŒber 10.000 bis 50.000ĂŒber 50.000 bis 100.000ĂŒber 100.000 bis 200.000ĂŒber 200.000 bis 500.000ĂŒber 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18959,59,07,77,47,87,87,87,8
1895 bis 18999,89,37,97,68,08,08,08,0
1900 bis 190410,39,88,37,98,28,28,28,2
1905 bis 191511,010,48,78,48,68,68,68,6
1916 bis 31.3.192411,611,09,18,88,98,98,98,9
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193413,112,410,610,210,210,210,210,2
1. 1.1935 bis 20. 6.194813,512,910,910,510,410,410,410,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194813,012,412,011,811,811,811,811,9
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung
Altbauten
vor 19088,78,37,16,87,37,37,37,3
1908 bis 19159,18,77,47,17,67,67,67,6
1916 bis 31.3.192410,29,68,17,88,18,18,18,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193411,911,39,79,49,49,49,49,4
1. 1.1935 bis 20. 6.194812,712,110,39,99,99,99,99,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194812,511,911,511,411,411,411,411,5
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19247,77,36,36,16,76,76,76,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,69,18,07,78,08,08,08,0
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,110,69,28,99,09,09,09,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,510,910,610,610,610,610,610,8

Anlage 8 ZweifamilienhÀuser


A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder Ă€hnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
GemeindegrĂ¶ĂŸenklassen
bis 2.000ĂŒber 2.000 bis 5.000ĂŒber 5.000 bis 10.000ĂŒber 10.000 bis 50.000ĂŒber 50.000 bis 100.000ĂŒber 100.000 bis 200.000ĂŒber 200.000 bis 500.000ĂŒber 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18958,68,16,96,77,06,86,86,8
1895 bis 18998,88,47,16,97,17,07,07,0
1900 bis 19049,38,87,47,17,47,27,27,2
1905 bis 19159,89,37,87,57,77,57,57,5
1916 bis 31.3.192410,39,78,27,88,07,87,87,8
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193411,611,09,59,19,09,09,09,0
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,911,39,79,39,29,29,29,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,411,010,610,510,510,510,510,5
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, GebĂ€uden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder Ă€hnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven GebĂ€uden in leichter BauausfĂŒhrung
Altbauten
vor 19087,97,56,46,26,66,56,56,5
1908 bis 19158,37,86,76,46,86,76,76,7
1916 bis 31.3.19249,18,67,37,07,37,17,17,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193410,610,18,78,48,58,58,58,5
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,210,79,28,98,88,88,88,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,010,610,210,110,110,110,110,2
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19247,06,75,85,66,16,06,06,0
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19348,78,37,37,07,37,37,37,3
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,58,38,08,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194810,29,89,59,59,59,59,59,7

Anlage 9 (weggefallen)

Anlage 9a Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschrÀnkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro



Der Kapitalwert ist unter BerĂŒcksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert fĂŒr jĂ€hrlich vorschĂŒssige und jĂ€hrlich nachschĂŒssige Zahlungsweise.

Laufzeit
in Jahren
Kapitalwert
10,974
21,897
32,772
43,602
54,388
65,133
75,839
86,509
97,143
107,745
118,315
128,856
139,368
149,853
1510,314
1610,750
1711,163
1811,555
1911,927
2012,279
2112,613
2212,929
2313,229
2413,513
2513,783
2614,038
2714,280
2814,510
2914,727
3014,933
3115,129
3215,314
3315,490
3415,656
3515,814
3615,963
3716,105
3816,239
3916,367
4016,487
4116,602
4216,710
4316,813
4416,910
4517,003
4617,090
4717,173
4817,252
4917,326
5017,397
5117,464
5217,528
5317,588
5417,645
5517,699
5617,750
5717,799
5817,845
5917,888
6017,930
6117,969
6218,006
6318,041
6418,075
6518,106
6618,136
6718,165
6818,192
6918,217
7018,242
7118,264
7218,286
7318,307
7418,326
7518,345
7618,362
7718,379
7818,395
7918,410
8018,424
8118,437
8218,450
8318,462
8418,474
8518,485
8618,495
8718,505
8818,514
8918,523
9018,531
9118,539
9218,546
9318,553
9418,560
9518,566
9618,572
9718,578
9818,583
9918,589
10018,593
10118,598
mehr als 10118,600

Anlage 14 Landwirtschaftliche Nutzung



123456
Region
Land/Reg.bezirk
Nutzungsart
Betriebsform
BetriebsgrĂ¶ĂŸe
Reingewinn
EUR/ha LF

Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert fĂŒr das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Schleswig-
Holstein
AckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–428240129
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928690
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE12433878
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–572161241
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE143235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73250152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–917338343
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–124388358
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE224389313
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586201161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169245150
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE77301148
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–833214188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66348238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648202169
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136243172
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE68302153
BraunschweigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–456226121
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027084
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11631872
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96203241
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144238205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–532122161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73250152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 001312315
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136354326
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE206359287
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617190153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176234144
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74288141
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–868205180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268249209
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62330224
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–687190160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64281142
HannoverAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–461224119
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126883
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11431571
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–565163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97203240
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143161142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73249152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 006310313
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–137352325
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE205357286
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622189152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178234143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73286140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–872204179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269248208
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62328223
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691189159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147226159
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63279141
LĂŒneburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–478216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2125880
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11030469
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–578160238
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198234
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE140231199
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–536121160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145160141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72245150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 011309311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–632186149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181230140
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72281138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–880202178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–272246206
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61325221
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–699187157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–149222156
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62275139
Weser-EmsAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476217116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126181
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11331571
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198235
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE140232200
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–540120158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159140
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72245149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–966323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131367339
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE213372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622190152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178233143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74288142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–862207181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–264253213
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63335228
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–684192160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144230162
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64286144
DĂŒsseldorfAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–443233124
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028187
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE12333877
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–548169251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94209247
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE147244210
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176155
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79268165
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–964323327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE214373299
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593198159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–171242148
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE77301149
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256261219
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65345235
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658199167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140237167
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66294149
KölnAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–432239127
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928890
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE12734880
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–566163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78264163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–962324327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131369340
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE215374300
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586200161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169244150
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79305151
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–829214189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257259218
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65343234
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–655200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139238168
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE67296149
MĂŒnsterAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–460223120
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126483
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11330970
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554167249
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95206244
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE145240207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308310
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE203354284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613191154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177234143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73285139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–848208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62332226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–680192161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147225159
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63278141
DetmoldAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–450229122
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027485
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11732173
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207245
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE146241208
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79265164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607192155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–175237145
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74290142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–847209185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–265252211
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62333226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–677193162
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64281143
ArnsbergAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–439235126
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028288
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE12133276
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202240
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE143235204
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78263163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 013308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–601194157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–173239147
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE75294144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251210
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62331226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674194163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64283143
DarmstadtAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–485215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11331871
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607152227
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–105187222
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE132218188
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–537121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE71242148
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–926336340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE223387310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177236144
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE75292144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850210184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257258218
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64342233
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–672196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236166
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65293146
GießenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492212112
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225678
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10630166
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591156233
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102193228
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72245150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–929335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125384354
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE221384309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–624191151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–179234142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72286138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–846211185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256260219
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64343234
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–673196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235165
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65290145
KasselAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10830467
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–584158236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100195231
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE138228197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144160141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72247151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–928335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE222385309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–621192152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178235142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73287139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–843212185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–255260219
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65344235
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236165
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65291146
Rheinland-PfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225377
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10930668
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–588157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101194229
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136226195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72244149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 003311314
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136356328
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE206357287
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–641185147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182229139
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72282138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–879203178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61326222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–703187156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62277139
StuttgartAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–481216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10730267
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–567163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE141233202
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501130171
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–135171151
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE77259160
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 017306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE203352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–628187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180232141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE71282136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–858206182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–267250210
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62329224
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224158
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62276139
KarlsruheAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225077
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10329064
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100197233
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE138229197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136169150
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE76256158
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–638185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183228138
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE69276133
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–864205181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268248209
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61326222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–697188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222156
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61272137
FreiburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225177
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10529565
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586157235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136224193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136168149
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE76255157
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–637185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183229138
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE70278135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–867204180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61325222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–698188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222155
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE61273137
TĂŒbingenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10629866
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–559165246
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96204241
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499130172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–134172152
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE77261161
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 018306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE202352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181232140
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE70280135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–855207183
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62330225
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62276139
OberbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476220116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126881
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10931268
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205243
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144239206
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79266164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–942330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379350
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–610194155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176240144
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73292140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–819217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66349238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–660200166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140238167
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66293147
NiederbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–468224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11232070
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–606195156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174241146
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74295142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–821216191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264223
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65348237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139239168
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66295148
OberpfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484217114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126580
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10830967
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–563164245
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78264163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–944330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–615193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177238143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73291140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–823216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65347237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664199165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65292146
OberfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–519201106
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2324274
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10028663
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205242
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144238205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–496131172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78264162
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–947329332
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128377348
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE217377303
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–631188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182231139
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE70280135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65347236
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143233163
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64286144
MittelfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–507207109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2325176
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10129263
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207244
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE145241207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE78265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–946329333
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128378348
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE218378304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–626190151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180234141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE71283136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–822216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65348237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671197163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235164
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65288145
UnterfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488214113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10530066
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–549168251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94208246
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE146242209
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–494132173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79267164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–943330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–616192153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178236143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72287138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–818217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66349238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664198165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65291146
SchwabenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–466224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11332071
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–546169252
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94210248
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE148244211
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–491133174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176156
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE79269165
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330335
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–604196156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174242146
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74296143
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–814218192
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–250266224
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE66351239
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–656201167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139240168
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE67296149
SaarlandAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–531198104
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2424073
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE9828461
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–589157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–538121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE71243149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–953327330
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–129375345
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE216375301
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648185146
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–185228137
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE69277133
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–860208182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–261255215
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63337229
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–694190158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146229160
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63281141
BrandenburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–5668897
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–259768
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE9212657
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60563228
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10474223
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE13397190
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58454147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–16044127
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6651137
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–92692340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12592355
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE22292310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66697142
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18981134
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE68104131
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87590179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–26134214
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6386230
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–70459156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14770159
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE63102140
Mecklenburg-
Vorpommern
AckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10214664
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60164229
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10375225
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE13598192
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56954150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545132
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6853141
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–91991342
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12491358
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE22391312
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–635100148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18284140
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE71111136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–86291181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25834217
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6487232
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–68262161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14374164
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE65108144
ChemnitzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–475105116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11315771
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58465236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10076232
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53856159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE7256150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88796355
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12096370
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23296324
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–605103156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17486146
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE76116145
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82598189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6790242
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65466168
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13678171
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE68112152
DresdenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–497100111
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211278
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10714867
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58365236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10077232
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE139101198
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54356158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14647139
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE7155149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–89095354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12195369
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23195323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–618101153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17785143
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74113142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83096188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25035225
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6689241
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66264165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13876169
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE67110150
LeipzigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488102113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211579
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10915168
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56668243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–9780240
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE144104205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54056158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547140
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE7356151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88995354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12095369
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23295323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613102154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17686144
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE74114143
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82397190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24836226
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6791243
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65865166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13778171
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE68113151
DessauAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10414665
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59565232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10276228
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136100195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57354149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15544131
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6853141
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23495327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–625102151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17985142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE72112139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84095186
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6690241
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66563165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13875170
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE67109150
HalleAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–477105115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11215670
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59864230
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10275226
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE13699193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56455152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15245134
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6954143
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87395360
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895377
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23595328
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–609103155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17586145
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE75116144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83597187
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24835226
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6790242
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65464167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13577172
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE68111152
MagdeburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500100110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211277
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE10714767
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–61162225
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10573221
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE13296189
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57254150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545131
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6752140
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE23595327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622102152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17885142
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73112141
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84496185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25034224
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6689240
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66463165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13774170
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE67107150
ThĂŒringenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–469106117
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111982
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11415872
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58765235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10176230
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53756159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14447141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE7256151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83999375
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11399393
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE24599342
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591105160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17188148
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE77117148
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–801101195
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–23936235
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE6993252
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–63266173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13179179
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE70112157
StadtstaatenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–487213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE11030769
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593155232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102192228
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554117155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150154136
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE70238145
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–965323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE214372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180231141
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE73284140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–874205179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE62332226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161
Großbetriebe ĂŒber 100 EGE64283142

Anlage 15 Forstwirtschaftliche Nutzung



123456
LandNutzungsartErtragsklasse
Reingewinn

Pachtpreis
Wert fĂŒr das
Besatzkapital
BaumartengruppeEUR/haEUR/haEUR/ha
DeutschlandBaumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser 785,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 51
III. Ertragsklasse
und schlechter

 25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser 905,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 58
III. Ertragsklasse
und schlechter

 17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser1055,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 75
III. Ertragsklasse
und schlechter

 49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser 265,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 11
III. Ertragsklasse
und schlechter

 11
ĂŒbrige FlĂ€che der forstwirtschaftlichen Nutzung 115,40Anlage 15a

Anlage 15a Forstwirtschaftliche Nutzung



6
Werte fĂŒr das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.
Jahre1–2021–4041–6061–8081–100101–120121–140141–160161–180>180
BucheI. EKL.
und besser

32,30

32,30

 39,70

 61,90

 99,70

147,60

179,00

167,30

167,30

167,30
BucheII. EKL.19,3019,30 22,20 34,60 54,80 83,30104,20 99,60 99,60 99,60
BucheIII. EKL.
und schlechter

 6,70

 6,70

  7,00

 12,20

 21,30

 33,70

 45,10

 44,60

 44,60

 44,60
EicheI. EKL.
und besser

38,30

38,50

 45,90

 60,90

 80,20

102,50

129,30

155,40

177,70

200,40
EicheII. EKL.22,8022,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80107,30120,90
EicheIII. EKL.
und schlechter

 5,40

 5,40

  5,50

  8,00

 12,00

 17,20

 23,00

 29,90

 37,50

 44,20
FichteI. EKL.
und besser

45,20

61,50

112,50

158,60

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20
FichteII. EKL.30,7035,90 68,30102,60123,80133,60133,60133,60133,60133,60
FichteIII. EKL.
und schlechter

18,40

18,90

 34,90

 59,20

 77,70

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40
KieferI. EKL.
und besser

 7,10

 7,70

 15,20

 23,10

 29,10

 34,40

 37,60

 37,60

 37,60

 37,60
KieferII. EKL. 0,00 0,10  2,40  6,10  9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70
KieferIII. EKL.
und schlechter

 0,00

 0,00

  1,10

  5,20

  8,80

 11,20

 12,70

 12,70

 12,70

 12,70

Anlage 16 Weinbauliche Nutzung



12345
LandNutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert fĂŒr das
Besatzkapital
VerwertungsformEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandFlaschenweinerzeuger  –1939701 522
Fassweinerzeuger  –759589  588
Traubenerzeuger–1 252859  509

Anlage 17 GĂ€rtnerische Nutzung



123456
LandNutzungsteilNutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert fĂŒr das
Besatzkapital
EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandGemĂŒsebauFreilandflĂ€chen–1 365  657  484
FlÀchen unter Glas
und Kunststoffen
 6 0982 4142 750
Blumen- und
Zierpflanzenbau
FreilandflĂ€chen  –1081 0441 393
FlÀchen unter Glas
und Kunststoffen
–6 6405 5166 895
Baumschulen   894  2232 359
Obstbau  –379  325  426

Anlage 18 Sondernutzungen



12345
LandNutzungen
Reingewinn

Pachtpreis
Wert fĂŒr das Besatzkapital
EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandHopfen  –414492348
Spargel–1 365657612
Tabak  –820492129

Anlage 19 UmrechnungsschlĂŒssel fĂŒr TierbestĂ€nde in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf



Tierart   1 Tier
Alpakas0,08VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und Àlter0,08VE
GeflĂŒgel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur ErgĂ€nzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gÀnse0,04VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde 3 Jahre und Àlter1,1VE
Rindvieh
KĂ€lber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich MastkĂ€lber, StarterkĂ€lber und Fresser)0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
FĂ€rsen (Ă€lter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
KĂŒhe (einschließlich Mutter- und AmmenkĂŒhe mit den dazugehörigen SaugkĂ€lbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich MastlĂ€mmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und Àlter0,1VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine ĂŒber etwa 90 kg)0,33VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und Àlter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
Ziegen0,08VE
GeflĂŒgel
JungmasthĂŒhner (bis zu 6 DurchgĂ€nge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 DurchgĂ€nge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE
Mastenten in der Mastphase0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
MastgÀnse0,0067VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (ĂŒber etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte LĂ€ufer (ĂŒber etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
LĂ€ufer (ĂŒber etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere LĂ€ufer (ĂŒber etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Anlage 20 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der FlÀchenabhÀngigkeit

1.
Mehr flÀchenabhÀngige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.
Weniger flÀchenabhÀngige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
HĂŒhnerzucht,
Entenzucht,
GĂ€nsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
JunghĂŒhnermast,
Entenmast,
GĂ€nsemast,
Putenmast.

Anlage 21 (zu § 185 Abs.3Satz1,



Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
10,970,970,960,960,950,950,940,940,930,930,93
21,911,901,891,871,861,851,831,821,811,801,78
32,832,802,782,752,722,702,672,652,622,602,58
43,723,673,633,593,553,513,473,433,393,353,31
54,584,524,454,394,334,274,214,164,104,053,99
65,425,335,245,165,085,004,924,844,774,694,62
76,236,116,005,895,795,685,585,485,395,305,21
87,026,876,736,606,466,336,216,095,975,865,75
97,797,617,447,277,116,956,806,666,526,386,25
108,538,328,117,917,727,547,367,197,026,866,71
119,259,008,768,538,318,097,897,697,507,327,14
129,959,669,399,128,868,628,388,167,947,747,54
1310,6310,309,999,689,399,128,858,608,368,137,90
1411,3010,9210,5610,229,909,599,299,018,758,498,24
1511,9411,5211,1210,7410,3810,049,719,409,118,838,56
1612,5612,0911,6511,2310,8410,4610,119,779,459,148,85
1713,1712,6512,1711,7111,2710,8610,4810,119,769,439,12
1813,7513,1912,6612,1611,6911,2510,8310,4310,069,719,37
1914,3213,7113,1312,5912,0911,6111,1610,7310,349,969,60
2014,8814,2113,5913,0112,4611,9511,4711,0210,5910,199,82
2115,4214,7014,0313,4012,8212,2811,7611,2810,8410,4110,02
2215,9415,1714,4513,7813,1612,5812,0411,5411,0610,6210,20
2316,4415,6214,8614,1513,4912,8812,3011,7711,2710,8110,37
2416,9416,0615,2514,5013,8013,1512,5511,9911,4710,9810,53
2517,4116,4815,6214,8314,0913,4112,7812,2011,6511,1510,67
2617,8816,8915,9815,1514,3813,6613,0012,3911,8311,3010,81
2718,3317,2916,3315,4514,6413,9013,2112,5711,9911,4410,94
2818,7617,6716,6615,7414,9014,1213,4112,7512,1411,5711,05
2919,1918,0416,9816,0215,1414,3313,5912,9112,2811,7011,16
3019,6018,3917,2916,2915,3714,5313,7613,0612,4111,8111,26
3120,0018,7417,5916,5415,5914,7213,9313,2012,5311,9211,35
3220,3919,0717,8716,7915,8014,9014,0813,3312,6512,0211,43
3320,7719,3918,1517,0216,0015,0814,2313,4612,7512,1111,51
3421,1319,7018,4117,2516,1915,2414,3713,5812,8512,1911,59
3521,4920,0018,6617,4616,3715,3914,5013,6912,9512,2711,65
3621,8320,2918,9117,6716,5515,5414,6213,7913,0412,3511,72
3722,1720,5719,1417,8616,7115,6714,7413,8913,1212,4211,78
3822,4920,8419,3718,0516,8715,8014,8513,9813,1912,4811,83
3922,8121,1019,5818,2317,0215,9314,9514,0613,2612,5411,88
4023,1121,3619,7918,4017,1616,0515,0514,1513,3312,5911,92
4123,4121,6019,9918,5717,2916,1615,1414,2213,3912,6511,97
4223,7021,8320,1918,7217,4216,2615,2214,2913,4512,6912,01
4323,9822,0620,3718,8717,5516,3615,3114,3613,5112,7412,04
4424,2522,2820,5519,0217,6616,4615,3814,4213,5612,7812,08
4524,5222,5020,7219,1617,7716,5515,4614,4813,6112,8212,11
4624,7822,7020,8819,2917,8816,6315,5214,5413,6512,8512,14
4725,0222,9021,0419,4117,9816,7115,5914,5913,6912,8912,16
4825,2723,0921,2019,5418,0816,7915,6514,6413,7312,9212,19
4925,5023,2821,3419,6518,1716,8615,7114,6813,7712,9512,21
5025,7323,4621,4819,7618,2616,9315,7614,7213,8012,9712,23
5125,9523,6321,6219,8718,3417,0015,8114,7613,8313,0012,25
5226,1723,8021,7519,9718,4217,0615,8614,8013,8613,0212,27
5326,3723,9621,8720,0718,4917,1215,9114,8413,8913,0412,29
5426,5824,1121,9920,1618,5717,1715,9514,8713,9213,0612,30
5526,7724,2622,1120,2518,6317,2315,9914,9013,9413,0812,32
5626,9724,4122,2220,3318,7017,2816,0314,9313,9613,1012,33
5727,1524,5522,3320,4118,7617,3216,0614,9613,9813,1212,34
5827,3324,6922,4320,4918,8217,3716,1014,9914,0013,1312,36
5927,5124,8222,5320,5718,8817,4116,1315,0114,0213,1512,37
6027,6824,9422,6220,6418,9317,4516,1615,0314,0413,1612,38
6127,8425,0722,7120,7118,9817,4916,1915,0514,0613,1712,39
6228,0025,1922,8020,7719,0317,5216,2215,0714,0713,1812,39
6328,1625,3022,8920,8319,0817,5616,2415,0914,0813,1912,40
6428,3125,4122,9720,8919,1217,5916,2715,1114,1013,2012,41
6528,4525,5223,0520,9519,1617,6216,2915,1314,1113,2112,42
6628,6025,6223,1221,0119,2017,6516,3115,1414,1213,2212,42
6728,7325,7223,1921,0619,2417,6816,3315,1614,1313,2312,43
6828,8725,8223,2621,1119,2817,7016,3515,1714,1413,2412,43
6929,0025,9123,3321,1619,3117,7316,3715,1914,1513,2412,44
7029,1226,0023,3921,2019,3417,7516,3815,2014,1613,2512,44
7129,2526,0923,4621,2519,3717,7816,4015,2114,1713,2512,45
7229,3726,1723,5221,2919,4017,8016,4215,2214,1813,2612,45
7329,4826,2523,5721,3319,4317,8216,4315,2314,1813,2712,45
7429,5926,3323,6321,3719,4617,8416,4415,2414,1913,2712,46
7529,7026,4123,6821,4019,4817,8516,4615,2514,2013,2712,46
7629,8126,4823,7321,4419,5117,8716,4715,2614,2013,2812,46
7729,9126,5523,7821,4719,5317,8916,4815,2614,2113,2812,47
7830,0126,6223,8321,5019,5617,9016,4915,2714,2113,2912,47
7930,1126,6823,8721,5419,5817,9216,5015,2814,2213,2912,47
8030,2026,7523,9221,5719,6017,9316,5115,2814,2213,2912,47
8130,2926,8123,9621,5919,6217,9416,5215,2914,2313,3012,48
8230,3826,8724,0021,6219,6317,9616,5315,3014,2313,3012,48
8330,4726,9324,0421,6519,6517,9716,5315,3014,2313,3012,48
8430,5526,9824,0721,6719,6717,9816,5415,3114,2413,3012,48
8530,6327,0424,1121,7019,6817,9916,5515,3114,2413,3012,48
8630,7127,0924,1421,7219,7018,0016,5615,3214,2413,3112,48
8730,7927,1424,1821,7419,7118,0116,5615,3214,2513,3112,48
8830,8627,1924,2121,7619,7318,0216,5715,3214,2513,3112,49
8930,9327,2324,2421,7819,7418,0316,5715,3314,2513,3112,49
9031,0027,2824,2721,8019,7518,0316,5815,3314,2513,3112,49
9131,0727,3224,3021,8219,7618,0416,5815,3314,2613,3112,49
9231,1427,3724,3221,8319,7818,0516,5915,3414,2613,3212,49
9331,2027,4124,3521,8519,7918,0616,5915,3414,2613,3212,49
9431,2627,4524,3721,8719,8018,0616,6015,3414,2613,3212,49
9531,3227,4824,4021,8819,8118,0716,6015,3514,2613,3212,49
9631,3827,5224,4221,9019,8218,0816,6015,3514,2613,3212,49
9731,4427,5624,4421,9119,8218,0816,6115,3514,2713,3212,49
9831,4927,5924,4621,9219,8318,0916,6115,3514,2713,3212,49
9931,5527,6224,4921,9419,8418,0916,6115,3514,2713,3212,49
10031,6027,6624,5021,9519,8518,1016,6215,3614,2713,3212,49
In den FĂ€llen anderer ZinssĂ€tze der GutachterausschĂŒsse ist der VervielfĂ€ltiger nach folgender Formel zu bilden:

q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
V (VervielfĂ€ltiger) =1×q n – 1p = Zinssatz
q nq – 1
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Anlage 22 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer



Ein- und ZweifamilienhÀuser70Jahre
MietwohngrundstĂŒcke, MehrfamilienhĂ€user70Jahre
Wohnungseigentum70Jahre
GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke, gemischt genutzte GrundstĂŒcke und sonstige bebaute GrundstĂŒcke:
Gemischt genutzte GrundstĂŒcke (WohnhĂ€user mit Mischnutzung)70Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, FriedhofsgebÀude70Jahre
BĂŒrogebĂ€ude/VerwaltungsgebĂ€ude60Jahre
Banken und Àhnliche GeschÀftshÀuser60Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre
KindergÀrten (KindertagesstÀtten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre
Kauf-/WarenhÀuser50Jahre
KrankenhĂ€user, Tageskliniken, ÄrztehĂ€user40Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/VeranstaltungsgebÀude, Vereinsheime40Jahre
BeherbergungsstÀtten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre
Sport-/Tennishallen, FreizeitbÀder/Kur- und HeilbÀder40Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre
Betriebs-/WerkstÀtten, Industrie-/ProduktionsgebÀude40Jahre
Lager-/VersandgebÀude40Jahre
VerbrauchermÀrkte, AutohÀuser30Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.30Jahre
Teileigentum ist in AbhÀngigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden GebÀudearten zuzuordnen.

Anlage 23 Pauschalierte Bewirtschaftungskosten fĂŒr Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder ĂŒblichen Miete (ohne Betriebskosten)



RestnutzungsdauerGrundstĂŒcksart
1234
MietwohngrundstĂŒckgemischt genutztes GrundstĂŒck mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. NutzflÀche)
gemischt genutztes GrundstĂŒck mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. NutzflÀche)
GeschĂ€ftsgrundstĂŒck
≄ 60 Jahre212118
40 bis 59 Jahre232220
20 bis 39 Jahre272422
< 20 Jahre292623

Anlage 24 Ermittlung des GebÀuderegelherstellungswerts

I. Begriff der Brutto-GrundflÀche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige GebĂ€udeart marktĂŒblich nutzbaren GrundflĂ€chen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den GrundflĂ€chen folgende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: ĂŒberdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: ĂŒberdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht ĂŒberdeckt.
FĂŒr die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die GrundflĂ€chen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie ĂŒberdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.
FĂŒr die Ermittlung der BGF sind die Ă€ußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. FlĂ€chen von Spitzböden und Kriechkellern, FlĂ€chen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie FlĂ€chen unter konstruktiven HohlrĂ€umen, z. B. ĂŒber abgehĂ€ngten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)Regelherstellungskostenauf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer fĂŒr die jeweilige GebĂ€udeart (Kostenstand 2010)
1-3Ein- und ZweifamilienhÀuser
Standardstufe
Keller- und Erdgeschoss12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.01freistehende EinfamilienhÀuser65572583510051260
1.011freistehende ZweifamilienhÀuser68876187710551323
2.01Doppel- und ReihenendhÀuser6156857859451180
3.01ReihenmittelhÀuser5756407358851105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.02freistehende EinfamilienhÀuser5456056958401050
1.021freistehende ZweifamilienhÀuser15726357308821103
2.02Doppel- und ReihenendhÀuser515570655790985
3.02ReihenmittelhÀuser480535615740925
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.03freistehende EinfamilienhÀuser70578590010851360
1.031freistehende ZweifamilienhÀuser174082494511391428
2.03Doppel- und ReihenendhÀuser66573584510201275
3.03ReihenmittelhÀuser6206907959551195
Standardstufe
Keller-, Erd- und Obergeschoss12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.11freistehende EinfamilienhÀuser65572583510051260
1.111freistehende ZweifamilienhÀuser168876187710551323
2.11Doppel- und ReihenendhÀuser6156857859451180
3.11ReihenmittelhÀuser5756407358851105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.12freistehende EinfamilienhÀuser5706357308801100
1.121freistehende ZweifamilienhÀuser15996677679241155
2.12Doppel- und ReihenendhÀuser5355956858251035
3.12ReihenmittelhÀuser505560640775965
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.13freistehende EinfamilienhÀuser66574085010251285
1.131freistehende ZweifamilienhÀuser169877789310761349
2.13Doppel- und ReihenendhÀuser6256958009651205
3.13ReihenmittelhÀuser5856507509051130
Standardstufe
Erdgeschoss, nicht unterkellert12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.21freistehende EinfamilienhÀuser790875100512151515
1.211freistehende ZweifamilienhÀuser1830919105512761591
2.21Doppel- und ReihenendhÀuser74082594511401425
3.21ReihenmittelhÀuser69577088510651335
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.22freistehende EinfamilienhÀuser5856507459001125
1.221freistehende ZweifamilienhÀuser16146837829451181
2.22Doppel- und ReihenendhÀuser5506107008451055
3.22ReihenmittelhÀuser515570655790990
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.23freistehende EinfamilienhÀuser9201025118014201775
1.231freistehende ZweifamilienhÀuser19661076123914911864
2.23Doppel- und ReihenendhÀuser865965110513351670
3.23ReihenmittelhÀuser810900103512501560
Standardstufe
Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.31freistehende EinfamilienhÀuser72080092011051385
1.311freistehende ZweifamilienhÀuser175684096611601454
2.31Doppel- und ReihenendhÀuser67575086510401300
3.31ReihenmittelhÀuser6357058109751215
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.32freistehende EinfamilienhÀuser6206907909551190
1.321freistehende ZweifamilienhÀuser165172583010031250
2.32Doppel- und ReihenendhÀuser5806457458951120
3.32ReihenmittelhÀuser5456056958401050
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.33freistehende EinfamilienhÀuser785870100012051510
1.331freistehende ZweifamilienhÀuser1824914105012651586
2.33Doppel- und ReihenendhÀuser73582094011351415
3.33ReihenmittelhÀuser69076588010601325
4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in MehrfamilienhÀusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/MehrfamilienhÀuser
FĂŒr Wohnungseigentum in GebĂ€uden, die wie Ein- und ZweifamilienhĂ€user im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und ZweifamilienhĂ€user zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-GrundflĂ€che (BGF) fĂŒr Wohnungseigentum in MehrfamilienhĂ€usern: BGF = 1,55 x WohnflĂ€che
Standardstufe
12345
4.1MehrfamilienhÀuser mit bis zu 6 WE6507208259851190
4.2MehrfamilienhÀuser mit 7 bis 20 WE6006657659151105
4.3MehrfamilienhÀuser mit mehr als 20 WE5906557559001090
5-18Gemischt genutzte GrundstĂŒcke, GeschĂ€ftsgrundstĂŒcke und sonstige bebaute GrundstĂŒcke
Standardstufe
12345
5.1Gemischt genutzte GrundstĂŒcke (WohnhĂ€user mit Mischnutzung)60567586010851375
5.2Banken und Àhnliche GeschÀftshÀuser mit Wohnanteil62569589013751720
5.3Banken und Àhnliche GeschÀftshÀuser ohne Wohnanteil65573093015201900
Standardstufe
12345
6.1BĂŒrogebĂ€ude/VerwaltungsgebĂ€ude735815104016851900
Standardstufe
12345
7.1Gemeindezentren/Vereinsheime795885113014251905
7.2Saalbauten/VeranstaltungsgebÀude9551060135515952085
Standardstufe
12345
8.1KindergÀrten9151020130014951900
8.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen10201135145016702120
8.3Sonderschulen11151240158518202315
Standardstufe
12345
9.1Wohnheime/Internate705785100012251425
9.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665
Standardstufe
12345
10.1KrankenhÀuser/Kliniken12101345172020802765
10.2Tageskliniken/ÄrztehĂ€user11151240158519452255
Standardstufe
12345
11.1BeherbergungsstÀtten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595
Standardstufe
12345
12.1Sporthallen (Einfeldhallen)9301035132016701955
12.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)10501165149017752070
12.3Tennishallen710790101011901555
12.4FreizeitbÀder/Kur- und HeilbÀder17251920245029853840
Standardstufe
12345
13.1VerbrauchermÀrkte5105657208701020
13.2Kauf-/WarenhÀuser9301035132015851850
13.3AutohÀuser ohne Werkstatt66573594012401480
Standardstufe
12345
14.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen245485780
14.2Hochgaragen480655780
14.3Tiefgaragen4560715850
14.4Nutzfahrzeuggaragen530680810
14.5Carports190
Standardstufe
12345
15.1Betriebs-/WerkstÀtten, eingeschossig68576097011651430
15.2Betriebs-/WerkstÀtten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil64071591010901340
15.3Betriebs-/WerkstÀtten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil4354856208601070
15.4Industrielle ProduktionsgebÀude, Massivbauweise67074595011551440
15.5Industrielle ProduktionsgebĂ€ude, ĂŒberwiegend Skelettbauweise4955507009651260
Standardstufe
12345
16.1LagergebÀude ohne Mischnutzung, Kaltlager245275350490640
16.2LagergebÀude mit bis zu 25 % Mischnutzung390430550690880
16.3LagergebÀude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340
Standardstufe
12345
17.1Museen13251475188022952670
17.2Theater14601620207026253680
17.3Sakralbauten11851315151020602335
17.4FriedhofsgebÀude10351150132014901720
Standardstufe
12345
18.1Reithallen235260310
18.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350
19Teileigentum
Teileigentum ist in AbhÀngigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden GebÀudearten zuzuordnen.
20Auffangklausel
Regelherstellungskosten fĂŒr nicht aufgefĂŒhrte GebĂ€udearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer GebĂ€udearten abzuleiten.
III. Beschreibung der GebĂ€udestandardsDie Beschreibung der GebĂ€udestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale auffĂŒhren. Es mĂŒssen nicht alle aufgefĂŒhrten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gĂŒltigen WĂ€rmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prĂŒfen, ob von diesen WĂ€rmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der GebĂ€udestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
1-5.1➀1.01-3.33Ein- und ZweifamilienhĂ€user
➁4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in MehrfamilienhĂ€usern (ohne Tiefgaragenplatz)/MehrfamilienhĂ€user sowie gemischt genutzte GrundstĂŒcke
(WohnhÀuser mit Mischnutzung)
StandardstufeWĂ€gungsanteil
12345
nicht zeitgemĂ€ĂŸzeitgemĂ€ĂŸ
einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig
AußenwĂ€ndeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk;
Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemĂ€ĂŸer WĂ€rmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;
nicht zeitgemĂ€ĂŸer WĂ€rmeschutz (vor ca. 1995)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
WÀrmedÀmmverbundsystem oder WÀrmedÀmmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlĂŒftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
WÀrmedÀmmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (SĂ€ulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste DĂ€mmung (z. B. Passivhausstandard)
23
DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe DachdÀmmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemĂ€ĂŸe DachdĂ€mmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
DachdÀmmung (nach ca. 1995);
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; AufsparrendĂ€mmung, ĂŒberdurchschnittliche DĂ€mmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, DachbegrĂŒnung, befahrbares Flachdach; hochwertigste DĂ€mmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer
➀aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen
15
Fenster und AußentĂŒrenEinfachverglasung;
einfache HolztĂŒren
Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
HaustĂŒr mit nicht zeitgemĂ€ĂŸem WĂ€rmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995), RolllĂ€den (manuell); HaustĂŒr mit zeitgemĂ€ĂŸem WĂ€rmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, RolllĂ€den (elektr.);
höherwertige TĂŒranlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
große, feststehende FensterflĂ€chen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
AußentĂŒren in hochwertigen Materialien
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InnenwĂ€nde und -tĂŒrenFachwerkwĂ€nde, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
FĂŒllungstĂŒren, gestrichen, mit einfachen BeschlĂ€gen ohne Dichtungen
massive tragende InnenwÀnde, nicht tragende WÀnde in Leichtbauweise (z. B. HolzstÀnderwÀnde mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte TĂŒren, Stahlzargen
nicht tragende InnenwĂ€nde in massiver AusfĂŒhrung bzw. mit DĂ€mmmaterial gefĂŒllte StĂ€nderkonstruktionen;
schwere TĂŒren
➀Holzzargen
Sichtmauerwerk; MassivholztĂŒren, SchiebetĂŒrelemente, GlastĂŒren, strukturierte TĂŒrblĂ€tter
➀WandvertĂ€felungen (Holzpaneele)
gestaltete WandablĂ€ufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige TĂŒrelemente
➀VertĂ€felungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
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Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne FĂŒllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und AusfĂŒhrung;
kein Trittschallschutz
➀Weichholztreppen in einfacher Art und AusfĂŒhrung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken mit FĂŒllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und AusfĂŒhrung
➀Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und AusfĂŒhrung
➀Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradlĂ€ufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz
➁Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
➀Decken mit grĂ¶ĂŸerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und AusfĂŒhrung
➁zusĂ€tzlich Deckenverkleidung
DeckenvertÀfelungen (Edelholz, Metall)
➀Decken mit großen Spannweiten, gegliedert;
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem GelÀnder
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Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusfĂŒhrungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und AusfĂŒhrung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedĂ€mmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedĂ€mmter Unterkonstruktion5
SanitÀreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-BodenbelĂ€ge
1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;
einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne
➀1 Bad mit WC, GĂ€ste-WC
➁1 Bad mit WC je Wohneinheit
1–2 BĂ€der (➁je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, GĂ€ste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;
jeweils in gehobener QualitÀt
hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflÀchenstrukturiert, Einzel- und FlÀchendekors)
➀mehrere großzĂŒgige, hochwertige BĂ€der, GĂ€ste-WC; ➁2 und mehr BĂ€der je Wohneinheit
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HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren fĂŒr Warmwassererzeugung
➀zusĂ€tzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren fĂŒr Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, WĂ€rmepumpe, Hybrid-Systeme
➀aufwendige zusĂ€tzliche Kaminanlage
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Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und SicherungenzeitgemĂ€ĂŸe Anzahl an Steckdosen und LichtauslĂ€ssen, ZĂ€hlerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und LichtauslĂ€sse, hochwertige Abdeckungen, dezentrale LĂŒftung mit WĂ€rmetauscher, mehrere LAN- und FernsehanschlĂŒsse
➁Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale LĂŒftung mit WĂ€rmetauscher, Klimaanlage, Bussystem
➁aufwendige Personenaufzugsanlagen
6
5.2-17.4➂5.2-6.1Banken und Ă€hnliche GeschĂ€ftshĂ€user, BĂŒrogebĂ€ude/VerwaltungsgebĂ€ude
➃7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/VeranstaltungsgebĂ€ude, KindergĂ€rten, Schulen
➄9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, KrankenhĂ€user, Tageskliniken, BeherbergungsstĂ€tten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
➅12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, FreizeitbĂ€der/Kur- und HeilbĂ€der
➆13.1-13.3VerbrauchermĂ€rkte, Kauf-/WarenhĂ€user, AutohĂ€user
➇15.1-16.3Betriebs-/WerkstĂ€tten, ProduktionsgebĂ€ude, LagergebĂ€ude
➈17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, FriedhofsgebĂ€ude
Standardstufe
12345
nicht zeitgemĂ€ĂŸzeitgemĂ€ĂŸ
einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig
AußenwĂ€ndeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache WĂ€nde, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,
Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemĂ€ĂŸer WĂ€rmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemĂ€ĂŸer WĂ€rmeschutz (vor ca. 1995)WĂ€rmedĂ€mmverbundsystem oder WĂ€rmedĂ€mmputz (nach ca. 1995);
ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz; gedÀmmte Metall-Sandwichelemente
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlĂŒftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
WÀrmedÀmmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark ĂŒberdurchschnittliche DĂ€mmung
➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (SĂ€ulenstellungen, Erker etc.)
➂Vorhangfassade aus Glas
Konstruktion➇Holzkonstruktion in nicht zeitgemĂ€ĂŸer statischer AusfĂŒhrungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemĂ€ĂŸer statischer AusfĂŒhrungStahl- und BetonfertigteileĂŒberwiegend Betonfertigteile; große stĂŒtzenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und BödengrĂ¶ĂŸere stĂŒtzenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung;
kein Unterdach; keine bis geringe DachdÀmmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemĂ€ĂŸe DachdĂ€mmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; DachdĂ€mmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; ĂŒberdurchschnittliche DĂ€mmung (nach ca. 2005)
➂➃➄➅➆glasierte Tondachziegel
➂➇schweres Massivflachdach
➈BiberschwĂ€nze
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; DachbegrĂŒnung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft
➂➃➄befahrbares Flachdach
➂➃stark ĂŒberdurchschnittliche DĂ€mmung
➄➅➆➇hochwertigste DĂ€mmung
Fenster- und AußentĂŒrenEinfachverglasung;
einfache HolztĂŒren
Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
EingangstĂŒren mit nicht zeitgemĂ€ĂŸem WĂ€rmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
➄nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, KrankenhĂ€user und Tageskliniken: Automatik-
EingangstĂŒren
➈kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen
➂➃➅➆➇höherwertige TĂŒranlagen
➄nur BeherbergungsstĂ€tten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-EingangstĂŒren
➈besonders große kunstvoll gestaltete farbige FensterflĂ€chen
große, feststehende FensterflĂ€chen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)
➂➃➆➇AußentĂŒren in hochwertigen Materialien
➂AutomatiktĂŒren
➅Automatik-EingangstĂŒren
➈Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster
InnenwĂ€nde und -tĂŒrenFachwerkwĂ€nde, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalka