Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- II. Besondere Vorschriften
- b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 53 Umlaufende Betriebsmittel
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.