Bewertungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 10 Begriff des Teilwerts
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. ²Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. ³Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.