Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. ²Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.