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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

  • Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
    • Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • C. Betriebsvermögen

§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
1.
das Sonderverlustkonto,
2.
das Kapitalentwertungskonto und
3.
das Beteiligungsentwertungskonto.